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NichtzulassungsbeschwerdeKommunikation zu Fristverlängerung und Verfahrensstand ist nicht gesondert abrechenbar

Abo-Inhalt30.04.20242 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Immer wieder problembehaftet ist: Eine Nichtzulassungsbeschwerde wird durch den zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten nur entgegengenommen und weitergeleitet. Fällt hierfür eine Gebühr nach Nr. 3403 RVG VV an? Nein, sagt das OLG Düsseldorf. |

Entscheidungsgründe

AUSGABE: RVGprof 5/2024, S. 82 · ID: 49980826

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