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KostenfestsetzungRechtsmittelweg ist nach Teilabhilfe beschränkt

Leseprobe19.04.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands einer Verfahrenswertbeschwerde infolge einer Teilabhilfe auf 200 EUR oder darunter, wird die (bis dahin zulässige) Beschwerde unzulässig (OLG Bamberg 24.10.23, 2 WF 159/23, Abruf-Nr. 239065). |

Streitig ist, ob die Streitwertfestsetzung nach § 55 Abs. 3 FamGKG von Amts wegen geändert werden kann. Denn durch die Unzulässigkeit der Beschwerde ist die Befassung des Beschwerdegerichts in der Sache nicht eröffnet. Zwar streitet für das OLG Bamberg der Aspekt der materiellen Gerechtigkeit. Demgegenüber gehören aber die durch Rechtsmittelbeschränkungen verbürgte Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden zu den Elementen des Rechtsstaates. Allein das Ausgangsgericht kann deshalb die Änderung von Amts wegen noch vornehmen (siehe hierzu auch OLG Braunschweig 8.3.22, 4 W 9/22; OLG Köln 17.7.19, 13 W 25/19; OLG München 27.1.19, 15 W 738/19). In erster Instanz besteht die Möglichkeit einer Gegenvorstellung – insbesondere, wenn das OLG Zweifel am Verfahrenswert erkennen lässt, ihm aber die Hände gebunden sind.

AUSGABE: RVGprof 5/2024, S. 74 · ID: 49876251

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