22.05.2024
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StreitwertErste unverlangte Werbe-E-Mail an Anwalt ist mit 3.000 EUR zu bewerten
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| Für eine erste unerlaubte Werbe-E-Mail ist als Basiswert grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 EUR anzusetzen (KG 4.5.23 und 20.6.23, 5 W 6/23, Abruf-Nr. 239047). |
Für jede weitere E-Mail kommen 300 bzw. 1.000 EUR dazu
Für jede weitere E-Mail, für die der gleiche Absender verantwortlich zeichnet, soll sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 EUR erhöhen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften feststellen lässt. In letzterem Fall sei dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10 Prozent des Basiswerts, also von 300 EUR, hinreichend Rechnung getragen.
Abmahnung schließt Absenkung des Streitwerts aus |
AUSGABE: RVGprof 6/2024, S. 91 · ID: 49871394
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