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StreitwertRegelstreitwert in Scraping-Verfahren beträgt 6.000 EUR
| Der Streitwert in Verfahren, in denen aus der DS-GVO Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Social-Media-Plattform geltend gemacht werden, ist in der Regel auf 6.000 EUR festzusetzen (OLG Frankfurt 18.7.23, 6 W 40/23, Abruf-Nr. 239046). |
Beim Scraping werden automatisiert Ziffernfolgen generiert, die strukturell Telefonnummern nachgebildet sind. Auf dieser Grundlage werden dann Profile auf Social-Media-Plattformen durchsucht und bei Erfolg die veröffentlichten Daten gesammelt. Die gesammelten Daten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Namen, Geschlecht, Nutzernamen und Nutzer-ID werden schließlich in ungesicherten Datenbanken veröffentlicht.
Merke | Der Kläger hatte den Plattformbetreiber wegen eines solchen Vorgangs auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen. Das OLG Frankfurt hat den Unterlassungsanspruch nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG mit 4.000 EUR bemessen. Die übrigen Ansprüche führten zu dem Gesamtstreitwert von 6.000 EUR – jeder Auskunftsanspruch wurde mit jeweils 500 EUR bewertet. Hier sei ein deutlich niedriger Wert als bei Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO gerechtfertigt, weil diese Auskünfte nicht der Geltendmachung weitergehender wirtschaftlicher Schäden dienten. |
AUSGABE: RVGprof 6/2024, S. 91 · ID: 49871392