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März 2025

SozialrechtAuch „Überzeugungsarbeit“ rechtfertigt die Erledigungsgebühr

09.12.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Verlangt ein Anwalt in sozialrechtlichen Streitigkeiten eine Erledigungsgebühr, kann er sein anwaltliches Mitwirken darauf stützen, dass er seinen zunächst skeptischen Mandanten von Angeboten der Gegenseite überzeugt hat. Diesen Mehraufwand muss er dem Gericht schlüssig darstellen (LSG Bayern 13.6.24, L 18 SB 35/23, Abruf-Nr. 245161). |

Das betrifft den Umfang der Schriftsätze, die Auswertung der Gutachten und die Besprechungen mit dem Mandanten, u. a. zu Vorschlägen oder Angeboten der Gegenseite. Denn teilweise muss der Mandant von der Lösung überzeugt werden, obwohl sie juristisch günstiger und bei einer Fortführung nicht mit einem besseren Ergebnis zu rechnen ist. Dies bedeutet einen größeren Aufwand, zumal es im Sozialrecht oft um existenzsichernde Leistungen geht (z. B. Rente, Pflegeleistungen). Im Einzelfall muss der Anwalt mit dem unsicheren Mandanten mehrere Termine vereinbaren, telefonieren und unterschiedliche Szenarien darstellen, die sich ggf. bis zum Ende des Rechtsstreits abzeichnen. Er sollte deshalb konkret (oder zumindest grob) Zeiteinheiten und Aufwand nennen (also Anzahl der Telefonate, Gesprächsinhalte und zunächst ablehnende Reaktionen des Mandanten). Dieser Aufwand geht dann deutlich über den durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen Umfang hinaus.

AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 37 · ID: 50235731

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