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StreitwerteckeVerfahrenswerte sind bei Scheidung und Versorgungsausgleich unterschiedlich
| Beim Verfahrenswert in Ehesachen nach § 43 FamGKG muss bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse der Eheleute von dem Nettoeinkommen pro unterhaltsberechtigtem Kind ein Betrag von monatlich 400 EUR abgezogen werden (OLG Frankfurt a. M. 12.3.24, 2 WF 12/24, Abruf-Nr. 242940). |
Das Vermögen der Eheleute sei werterhöhend einzubeziehen. Pro Ehegatte wird ein Freibetrag von 25.000 EUR und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10.000 EUR abgezogen. Der Restbetrag wird mit 5 % berücksichtigt.
Merke | Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert der Scheidungssache u. a. unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu bestimmen. Für die Einkommensverhältnisse ist nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen. |
Dagegen wird das Nettoeinkommen der Eheleute bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern verringert.
AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 38 · ID: 50117034