NotarbeschwerdeverfahrenBGH: Lediglich 0,5-Verfahrensgebühr für Notarbeschwerdeverfahren
| Bereits durch Beschluss vom 7.10.10 (RVG prof. 12, 37) hat der BGH entschieden, dass die in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO entstehende Verfahrensgebühr sich nach Nr. 3500 VV RVG richtet und damit für Rechtsanwälte nur eine 0,5-Verfahrensgebühr entstehen lässt. Hieran hält der BGH in seinem neuerlichen Beschluss fest. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
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AUSGABE: RVGprof 9/2025, S. 160 · ID: 50500048
