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KostenfestsetzungBei Aufruf der Sache trotz Antrags- oder Klagerücknahme entsteht eine Terminsgebühr

11.06.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Auch wenn eine Sache trotz Klagerücknahme aufgerufen wird, weil das Gericht von der Rücknahme keine Kenntnis hatte, entsteht für den anwesenden Verfahrensbevollmächtigten die Terminsgebühr (OLG Frankfurt 9.5.23, 6 WF 53/23, Abruf-Nr. 239064). |

Was häufig übersehen wird: Die Aufhebung eines Termins trotz vorherige Klagerücknahme ist weder rein deklaratorisch noch zwingend. Für Entscheidungen über die Kosten nach Klagerücknahme ist nach § 128 Abs. 3 ZPO die mündliche Verhandlung freigestellt. Das heißt aber nicht, dass sie ohne mündliche Verhandlung ergehen müssen. Es ist deshalb sinnvoll, mit der Klagerücknahme explizit die Terminsaufhebung zu beantragen und beide Prozesserklärungen auch unmittelbar dem Gegner zuzustellen. Zudem sollte der Anwalt bei dem Gericht telefonisch nachfragen, ob der Termin aufgehoben wurde.

Merke | Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem der dort aufgeführten Termine, wenn dieser stattfindet. Darüber entscheidet das Gericht (vgl. auch BGH 12.10.10, VIII ZB 16/10).

Ausgabe: 06/2024, S. 110 · ID: 49876224

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