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Rechtliches GehörBetroffener muss über kostenträchtige Beweiserhebung im Bußgeldverfahren vorher benachrichtigt werden

09.06.2024 2 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

| Beweiserhebungen im Bußgeldverfahren können – insbesondere bei Sachverständigengutachten – erhebliche Kosten verursachen, die ggf. über den Kostenansatz später auf den Betroffenen zukommen. Dieser muss also rechtzeitig von einer beabsichtigten Beweiserhebung erfahren. Dann kann er überlegen, ob es sinnvoll ist, das Verfahren fortzusetzen oder zu beenden (OLG Stuttgart 26.10.23, 4 Ws 368/23, Abruf-Nr. 239397). |

Das OLG schließt sich der Auffassung in der Rechtsprechung an, die im (gerichtlichen) Bußgeldverfahren vor der Anordnung kostenträchtiger Beweiserhebungen rechtliches Gehör für den Betroffenen verlangt. Die Nichtgewährung ist ein offensichtlicher Verfahrensverstoß (vgl. LG Freiburg MDR 93, 911; LG Leipzig JurBüro 09, 598; LG Stuttgart AGS 21, 513). Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs wertet das OLG als unrichtige Sachbehandlung i. S. v. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG mit der Folge, dass die Kostenrechnung um die geltend gemachten Sachverständigenkosten gekürzt worden ist.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die zutreffende, auf Art. 103 GG beruhende Sicht des OLG führt nämlich ggf. dazu, dass die in der Praxis häufige Vorgehensweise eingeschränkt wird, (vor-)schnell ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Dies hat auch den Zweck, den Betroffenen über die möglichen hohen Kosten zu „disziplinieren“, die wirtschaftlich in keinem vernünftigen Verhältnis zur drohenden Rechtsfolge – hier: 70 EUR – stehen.

Ausgabe: 06/2024, S. 112 · ID: 49790553

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