Gesellschaftsrecht/PersonengesellschaftenOLG Hamburg: Rechtsformzusatz eGbR ist auch vor dem Namenskern der Gesellschaft möglich
| Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Seither hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Möglichkeit, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die GbR ist mit der Eintragung verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Diesen Anforderungen ist auch mit einem Rechtsformzusatz vor dem Namenskern der Gesellschaft genügt, so das OLG Hamburg (Urteil vom 22.04.2024, Az. 11 W 19/24, Abruf-Nr. 244013). |
Wichtig | Stiftungen sind zwar keine Personengesellschaften, sondern juristische Personen und daher als solche nicht unmittelbar betroffen. Gleichwohl können die Regelungen zum Rechtsformzusatz eGbR für Stiftungen Relevanz entfalten, etwa wenn sie an Personengesellschaften beteiligt sind.
Ausgabe: 11/2024, S. 221 · ID: 50185268
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle