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GemeinnützigkeitBürokratieentlastungsgesetz regelt wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit in Katastrophenfällen neu
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Hinweis an Redaktion
| Wann eine Notlage gemäß § 53 Nr. 2 S. 3 AO angenommen werden kann und wie sich in dem Zusammenhang der Nachweis der Hilfebedürftigkeit gestaltet, wird künftig durch Neufassung des § 53 AO klarer geregelt sein. Die Änderungen finden sich im Bürokratieentlastungsgesetz IV, dem der Bundesrat am 27.09.2024 zugestimmt hat. Die Neufassung gilt ab dem 01.01.2025. |
Ausgabe: 11/2024, S. 237 · ID: 50223678
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