Transparenzregister Milliardär kann Einsichtnahme seiner Daten im Transparenz- register nicht beschränken
| Ist der wirtschaftlich Berechtigte Milliardär und sind dessen Daten ohnehin allgemein zugänglich, hat er kein Recht auf Beschränkung der Einsichtnahme seiner Daten im Transparenzregister. Denn aus der Einsichtnahme Dritter in das Transparenzregister ergibt sich für den Milliardär keine signifikante Gefahrerhöhung, so das VG Köln. Ob dies das OVG NRW im Berufungsverfahren ebenso sieht, bleibt abzuwarten. Dort ist das Verfahren derzeit anhängig (VG Köln, Urteil vom 17.07.2024, Az. 13 K 5996/19, Abruf-Nr. 244613; Az. beim OVG: 4 A 1994/24). |
Über das Transparenzregister sind sein Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten zugänglich. Nach § 23 Abs. 2 GwG ist eine Beschränkung der Einsichtnahme möglich, wenn im Einzelfall schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 GwG genannten Straftaten zu werden, bspw. Erpressung oder Betrug. Diese Gefahr sahen die registerführende Stelle und das VG Köln bei dem Milliardär nicht: Der Milliardär stand bereits mit allen im Transparenzregister einsehbaren Daten in der Öffentlichkeit (VG Köln, Urteil vom 17.07.2024, Az. 13 K 5996/19, Abruf-Nr. 244613).
Ausgabe: 11/2024, S. 222 · ID: 50229830
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