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PV-AnlagenbesteuerungIn 2022 beauftragte und bezahlte PV-Anlage wird erst nach dem 01.01.2023 fertig: Steuerzahler kann Umsatzsteuer zurückfordern
| Ein Steuerzahler kann die an den Installateur einer PV-Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen, wenn die PV-Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde. Das hat das AG München entschieden. |
Der Steuerzahler hatte den Installateur im Juli 2022 mit der Installation einer PV-Anlage inkl. Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus beauftragt. Gesamtpreis: 15.900 Euro zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte er im September 2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Doch jetzt kommt die eigentliche Krux in dem Fall: Den Wechselrichter baute der Installateur erst am 27.12.2022 ein; die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023 – jedoch mit Mängeln. Nachdem diese behoben worden waren, konnte der Netzbetreiber die Anlage am 08.05.2023 freigeben. Weil seit dem 01.01.2023 auf den Kauf bzw. den Einbau privater PV-Anlagen der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden ist, war der Steuerzahler – anders als der Installateur – der Auffassung, dass er die Umsatzsteuer in Höhe von 3.021 Euro zu Unrecht bezahlt hätte, weil die PV-Anlage ja erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde. Deshalb verklagte er den Installateur auf Zahlung der 3.021 Euro.
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