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Außergewöhnliche BelastungenSteuerlicher Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name des Steuerzahlers auf Kassenbeleg stehen

06.12.2024 1 Min. Lesedauer

| Aufwendungen für Krankheitskosten können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Ein neues BMF-Schreiben grenzt insbesondere die personenspezifischen Anforderungen bei E-Rezepten für das Steuerjahr 2024 von denen ab, die ab 2025 gelten. |

Bei eingelösten E-Rezepten ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke oder – bei Versicherten mit privater Krankenversicherung – durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Kassenbeleg oder Rechnung der Online-Apotheke müssen folgende Angaben enthalten (BMF, Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005, Abruf-Nr. 245210):

  • Name der steuerpflichtigen Person
  • Die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezepts

Für den Veranlagungszeitraum 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Ausgabe: 1/2025, S. 3 · ID: 50257398

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