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RestwertAG Ingolstadt: Angriff des Versicherers auf die Qualität der Restwertermittlung prallt am Sachverständigenrisiko ab
| Der Restwert sei fehlerhaft ermittelt, der Geschädigte habe nicht darauf hingewirkt, dass der Schadengutachter alle ihm vorliegenden Restwertangebote offenlege. Weil das Gutachten deshalb unbrauchbar sei, verweigerte der Versicherer die Erstattung der Kosten. Alle diese Einwendungen hat das AG Ingolstadt als unerheblich behandelt. |
Die Begründung des AG: Mit der Erteilung des Auftrags an den Schadengutachter seien die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Hinblick auf die Qualität des Schadengutachtens beendet. Daher komme es auch nicht darauf an, dass die erst danach mandatierte Rechtsanwältin Fehler im Gutachten hätte erkennen können. Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche der Geschädigten gegen den Schadengutachter wurde der Versicherer zur Kostenerstattung verurteilt (AG Ingolstadt, Urteil vom 24.04.2025, Az. 15 C 1761/24, Abruf-Nr. 248526, eingesandt von Rechtsanwältin Wencke Kirr, Pfaffenhofen).
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AUSGABE: UE 7/2025, S. 4 · ID: 50446683
