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Ausfallschaden/RegressFachkräftemangel, verzögerte Reparaturen: Droht Regress des Versicherers gegen die Werkstatt?
Top-BeitragAbo-Inhalt12.06.20256788 Min. Lesedauer
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| Der Fachkräftemangel schlägt überall zu. Reparaturtermine werden vergeben wie die legendären Facharzttermine. Auch „Schmerzpatienten“, also unfallbedingt nicht mehr benutzbare Fahrzeuge, passen nicht mehr ad hoc in die Kapazitäten. Man hört von Wartezeiten bis zu acht Wochen und mehr. Den Versicherern ist angst und bange, denn währenddessen läuft der Ausfallschaden, sei es als Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung. Wer hat in dieser Situation welche Pflichten? Kann der Versicherer u. U. die Werkstatt für die entstehenden Ausfallschadenkosten in Regress nehmen? UE klärt auf. |

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Bild: © Vadym - stock.adobe.com / KI generiert
Inhaltsverzeichnis
- Pflicht des Geschädigten: Für eine zügige Reparatur sorgen
- Keine Pflicht des Geschädigten zur sofortigen Reparatur
- Warten auf Haftungszusage – wenn Versicherer gewarnt ist
- Keine Werkstatt ist zu Risikogeschäften verpflichtet
- Muss die Werkstatt auf Überlastung hinweisen?
- Eine Frage des Rechts und der Kundenzufriedenheit
- Wenn Kunde mit späterem Reparaturbeginn einverstanden war
- Vortragslast für einen günstigeren Verlauf trägt Versicherer
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AUSGABE: UE 7/2025, S. 7 · ID: 50449033
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