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AusfallschadenDer Ausfallschaden steht dem Leasingnehmer zu – für die Überlegungszeit ist auf den Leasinggeber abzustellen
Abo-Inhalt15.07.20257467 Min. Lesedauer 
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LG Düsseldorf macht kurzen Prozess
| Der Ausfallschaden – seien es Mietwagenkosten, sei es Nutzungsausfallentschädigung – trifft den Leasingnehmer, dessen berechtigter Besitz gestört ist. Benötigt der Leasinggeber ein paar Tage, um sich für die Reparaturfreigabe zu entscheiden, ist das ein zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigender Zeitraum. Zu diesem Schluss gelangt das LG Düsseldorf. |
Konkret entschieden hat es das LG mit berufungszurückweisendem Beschluss im Streit um die Aktivlegitimation und den Ausfallzeitraum (LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2025, Az. 22 S 189/24, Abruf-Nr. 249045, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Lutter, Rechtsanwälte Klages Rüping, Düsseldorf).
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AUSGABE: UE 8/2025, S. 4 · ID: 50480710
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