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Subjektbezogener SchadenbegriffAbtretung, Rückabtretung und Werkstatt-/Sachverständigenrisiko
| Regelmäßig gibt es derzeit Urteile zur Problematik des Werkstatt- oder Sachverständigenrisikos nach Abtretung und Rückabtretung. Ein durchaus origineller Ansatz kommt vom AG Stuttgart. |
Weil die Option, sich auf das Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden könne, verbleibe sie beim Geschädigten aufgrund der ursprünglichen subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Wenn nach erfolgter Abtretung eine Rückabtretung erfolge, was ein übliches Rechtsgeschäft im Rahmen der Privatautonomie sei, habe dies zur Folge, dass der Anspruch inklusive der beim Geschädigten verbliebenen Option, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, wieder dem Geschädigten zustehe. Eine „Rückverlagerung“ hat nicht stattgefunden, weil diese Option immer beim Geschädigten verbleibt.
Genauso argumentiert das AG Böblingen: Die Option des Geschädigten, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, könne nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden. Dies bedeute, dass die Option beim Kläger verblieben ist und nicht an das Sachverständigenbüro abgetreten wurde (AG Stuttgart 18.10.25, 47 C 1635/25, Abruf-Nr. 261107; AG Böblingen, 4.11.25, 2 C 1216/24, Abruf-Nr. 251108, beide eingesandt von RA Andreas Gursch, Böblingen).
Praxistipp | Diese „Dann wächst wieder zusammen, was zusammengehört“-Betrachtung ist zwar nicht vollends überzeugend, doch kann sie gut als Hilfsargumentation mit in solche Verfahren eingebracht werden.
AUSGABE: VA 12/2025, S. 206 · ID: 50621057