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Subjektbezogener SchadenbegriffWiederbeschaffungswert unterfällt auch dem subjektbezogenen Schadenbegriff

Abo-Inhalt17.11.2025313 Min. Lesedauer

| Auch der Wiederbeschaffungswert (WBW) des verunfallten Fahrzeugs wird aus Sicht des Geschädigten in einer fremden und von ihm nicht kontrollierbaren Einflusssphäre ermittelt und festgelegt. Also stellt sich die Frage, ob auch dieser Wert dem Schutz des subjektbezogenen Schadenbegriffs unterfällt. Denn wenn der Geschädigte auf dieser Grundlage disponiert und unter Einplanung des erwarteten Betrags ein Ersatzfahrzeug kauft, ist er nicht weniger schützenswert als bei der Reparaturentscheidung auf der Grundlage des Gutachtens. Dazu urteilte das AG Ratingen. |

1. Geschädigter kann sich auch beim WBW auf das Gutachten berufen

Das Gericht folgte der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (13.11.00, 1 U 270/99), in der es heißt: „Ebenso wie beim Restwert kann der Kläger sich auch für die Bewertung des reinen Wiederbeschaffungswerts auf das Gutachten des Sachverständigen berufen. (...) Auch hier gilt, dass der Geschädigte sich in der Regel bei der Schadensabwicklung auf das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen stützen kann, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte, die der Schädiger zu beweisen hat, vorliegen, wonach dieses Gutachten unrichtig ist.“ Ebenso stützt sich das AG Ratingen auf das Urteil des AG Ahrensburg vom 10.6.25 (47 C 626/24, Abruf-Nr. 249051).

2. Das gilt auch, wenn der Ersatzfahrzeugpreis höher war als der WBW

Der WBW betrug laut dem vom Geschädigten eingeholten Gutachten 17.000 EUR. Das von ihm gekaufte Ersatzfahrzeug kostete knapp 20.000 EUR. Das veranlasste den Versicherer zu der Behauptung, der Geschädigte sei nicht schutzwürdig, weil er ja ohnehin bereit war, mehr auszugeben als den WBW. Wenn der nun niedriger sei, sei der Geschädigte dennoch zur Zuzahlung bereit gewesen. Das konterte das Gericht: „Es ist lebensnah davon auszugehen, dass der Kläger seine Entscheidung zum Kauf des Ersatzfahrzeugs unter der Erwägung traf, dass er einen gewissen Differenzbetrag am Ende würde selbst tragen müssen, dass seine Bereitschaft bezüglich der Höhe dieses Betrags jedoch eingeschränkt war.“ (AG Ratingen 10 C 287/24, Abruf-Nr. 251137, eingesandt von RA Bernhard Haferkamp, Mülheim an der Ruhr).

Praxistipp | Zwar verhält sich das Urteil dazu gar nicht, doch wie immer muss auch hier gelten: Der Vorteilsausgleich zugunsten des Schädigers muss her. Der Versicherer hat im Hinblick auf den Gutachteninhalt (anders als im Hinblick auf die Gutachterkosten) einen direkten eigenen Anspruch gegen den Schadengutachter, wenn der WBW zu hoch ermittelt wurde. Denn insoweit ist der Gutachtervertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers (BGH 13.1.09, VI ZR 205/08, Rn. 8, Abruf-Nr. 090691). Dennoch erspart es Diskussionen, wenn mit dem Klageantrag auf die WBA-Differenz zugleich eventuelle Ansprüche des Geschädigten gegen den Schadengutachter wegen einer fehlerhaften Wiederbeschaffungswert-Ermittlung abgetreten werden.

AUSGABE: VA 12/2025, S. 208 · ID: 50621718

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