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WerkstattregressDas „blinde“ Vertrauen des Geschädigten in das noch nicht erstellte Schadengutachten

Abo-Inhalt09.12.202581 Min. Lesedauer

Der Reparaturauftrag „Instandsetzung wie vom Schadengutachter vorgesehen“ datiert vor dem Erstellungsdatum des Schadengutachtens. Das ist stets so, wenn der Geschädigte mit der Werkstatt abstimmt, dass die für ihn einen Schadengutachter aktiviert und er im gleichen Atemzug den Reparaturauftrag unterschreibt. Ist das im Regress problematisch?

1. Ein Auftrag mit einer aufschiebenden Bedingung

Der Versicherer stellt sich im Hinblick auf die „So stand es im Schadengutachten, und unser Auftrag lautete, so zu reparieren, wie der Schadengutachter es vorgesehen hat“-Verteidigung der Werkstatt auf den Standpunkt: Der Geschädigte könne auf ein zum Auftragszeitpunkt noch nicht existentes Schadengutachten nicht vertrauen.

Doch schaut man etwas genauer hin, muss ein solcher Reparaturauftrag als Auftrag mit einer aufschiebenden Bedingung angesehen werden. Er wird also erst (dann aber automatisch) „scharf geschaltet“, wenn das Schadengutachten vorliegt.

Das AG Stuttgart (16.10.20, 44 C 607/20, Abruf-Nr. 218862) sagt dazu: „Im Ergebnis kann es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte erst ein Sachverständigengutachten erstellen lässt und dann eine Werkstatt zur Reparatur auf Basis des Gutachtens anweist oder zunächst eine Werkstatt grundsätzlich mit der Reparatur beauftragt und aber erst mit Vorlage des Gutachtens die Reparaturfreigabe aufgrund des Gutachtens erteilt.“

Das AG Zeven (7.4.21, 3 C 29/21, Abruf-Nr. 221703) urteilt: „Hier hat der Geschädigte den Werkstattauftrag vom 18.5.20 erteilt. Dass das Schadengutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war, sondern erst am 19.5.20 vorlag, ist ohne rechtliche Relevanz, da der Reparaturauftrag dahin ging, den Unfallschaden durch den Gutachter besichtigen zu lassen und laut Gutachten instand zu setzen.“

2. Wo der „fachlich Blinde“ nichts erkennen kann

Ob und wie intensiv der Geschädigte sich das Schadengutachten anschaut, ist ohnehin nicht kontrollierbar. Zumeist wird nicht mehr erfolgen als ein Blick auf die Zusammenfassung. Die Mehrzahl aller Geschädigten wird das Gutachten nicht im Detail prüfen können, weil dazu die Sachkunde fehlt. Mehr als eine „gewisse Plausibilitätskontrolle“ obliegt dem Geschädigten daher auch nicht (entsprechend BGH 23.4.24, VI ZR 348/21, Abruf-Nr. 241967). Mehr zu verlangen würde bedeuten, dass sich der Geschädigte vor der Auftragserteilung anschauen müsste, was er nicht erkennen kann. Das wäre sinnlose Förmelei. Sein Risiko ist allenfalls, dass ein laienerkennbarer Fehler im Gutachten wäre. Der würde ihn dann treffen.

AUSGABE: VA 1/2026, S. 4 · ID: 50649182

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