Fahrverbot
Existenzgefährdung: Prüfungspflicht beim Absehen vom Fahrverbot
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ProzessrechtFahreridentifizierung durch ein Lichtbild: Hierauf müssen Sie achten
Bestreitet der Betroffene bei einer Verkehrs-OWi, dass er zum Tatzeitpunkt Fahrer gewesen ist, wird in der Regel auf Lichtbilder zurückgegriffen und versucht, ihn anhand dieser Bilder als Fahrer zu identifizieren. Insbesondere wenn es um die Darstellung der Täteridentifizierung in den Urteilsgründen geht, kommt es dabei oft zu Fehlern bei den Tatgerichten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Ausführungen des AG überprüfen können und worauf Sie bei der Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbilds – auch im Verfahren – achten müssen (vgl. a. Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 2191 ff., 2553 ff.).
1. Unterschiedliche Wege zur Identifizierung
Bei der Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbilds gilt der Grundsatz, dass allein der Tatrichter beurteilen muss, ob ein anlässlich eines Verkehrsverstoßes gefertigtes Foto die zuverlässige Feststellung zulässt, dass der Betroffene der auf dem Lichtbild abgebildete Fahrer des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes gewesen ist (st. Rspr., u. a. OLG Zweibrücken zfs 00, 513). Für diese Feststellung stehen dem Amtsrichter nach der Rechtsprechung zwei Wege zur Verfügung. Diese führen zu unterschiedlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.
2. Weg 1 — Verweis auf das vom Verstoß gefertigte Foto
Bei dieser Vorgehensweise gelten die folgenden Grundsätze.
ÜBERSICHT 1 — Bezugnahme in den Urteilsgründen |
Der Amtsrichter kann in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf das in der Akte befindliche Foto von dem Verkehrsverstoß Bezug nehmen. Aufgrund dieser Bezugnahme wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe (u. a. BGHSt 41, 376; BGH NStZ-RR 16, 178; BayObLG 17.2.25, 201 ObOWi 26/25, NZV 25, 379; OLG Bamberg DAR 17, 89; VA 2017, 86; OLG Brandenburg 10.6.24, 1 ORbs 90/24; OLG Düsseldorf 10.1.19, 3 RBs 168/18; OLG Hamm 28.5.20, III-4 RBs 191/20, jeweils m. w. N.). Macht der Amtsrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt:
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Beachten Sie — Verwiesen werden kann/darf zur Identifizierung nur auf ein Lichtbild, nicht hingegen auf einen Videofilm (zum Begriff der Abbildung i. S. d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO BGHSt 57, 53 OLG Saarbrücken VA 13, 104). Diese Rechtsprechung kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf „einzelne Abbildungen … der Videoaufnahmen“ Bezug genommen wird (KG 21.6.21, 3 Ws (B) 145/21). Etwas anderes gilt für zur Akte genommene Videoprints, also körperliche Bilder (KG, a. a. O.). Auch die Bezugnahme auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium ist unzulässig. Auch hier darf allenfalls auf Ausdrucke von Bildern verwiesen werden, die sich auf diesem befinden (OLG Hamm 17.6.21, III-4 RBs 141/21). |
ÜBERSICHT 2 — Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bezugnahme |
Der Amtsrichter muss in prozessordnungsgemäßer Weise auf das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild Bezug genommen haben. Nur dann wird das Lichtbild Gegenstand der Urteilsurkunde und kann dann vom OLG uneingeschränkt eingesehen werden. Für eine ordnungsgemäße Bezugnahme muss erkennbar sein, dass der Amtsrichter mit seinen Ausführungen das Lichtbild zum Gegenstand der Urteilsurkunde machen wollte und er nicht nur den Beweiserhebungsvorgang beschreibt (vgl. dazu BGHSt 41, 376; KG 18.8.20, 3 Ws (B) 152/20 m. w. N.; OLG Celle 9.4.20. 1 Ss (OWi) 4/20; OLG Hamm 5.11.21, 3 RBs 211/21; OLG Oldenburg 2.1.18, 2 Ss (OWi) 354/17). Hier werden von den Amtsrichtern häufig Fehler gemacht.
Beachten Sie — Wird nicht prozessordnungsgemäß Bezug genommen, gilt Weg 2. |
3. Weg 2 – Keine Verweisung auf das Beweisfoto
Verweist der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht oder nicht ordnungsgemäß auf das Beweisfoto, gelten die folgenden Ausführungen.
ÜBERSICHT 3 — Erhöhter Begründungsaufwand erforderlich |
Verweist der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht oder nicht ordnungsgemäß auf das Beweisfoto, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich. Es genügt dann weder, dass er (nur) das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, dass er bloß die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale der auf dem Foto abgebildeten Person auflistet (BGHSt 41, 376). Vielmehr muss er dem OLG, dem das Lichtbild mangels Verweisung in den Urteilsgründen nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. Das bedeutet (vgl. KG VA 17, 141; OLG Bamberg DAR 12, 33; OLG Düsseldorf 10.1.19, 3 RBs 168/18; 31.7.23, 1 ORBs 77/23; OLG Oldenburg 23.10.23, 2 ORBs 168/23):
Beachten Sie — Die Mitteilung der Identifizierungsmerkmale wird nicht dadurch entbehrlich, dass weitere Beweisanzeichen auf die Täterschaft des Betroffenen hindeuten (OLG Hamm NZV 97, 89 für Haltereigenschaft). Auch aus dem Schweigen des Betroffenen dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (OLG Zweibrücken zfs 00, 513). Entsprechendes gilt für eine (taktische) Anfrage des Verteidigers, ob ggf. ein an sich drohendes Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße in Wegfall kommen könne (OLG Zweibrücken, a. a. O.). |
ÜBERSICHT 4 — Beschreibung der Identifizierung |
Wie viele Merkmale des Betroffenen der Tatrichter beschreiben muss, hängt davon ab, wie individuell die beschriebenen Merkmale sind und wie sicher sie es ermöglichen, eine bestimmte Person zu erkennen. Entscheidend sind aussagekräftige charakteristische (individuelle) Merkmale, anhand derer Gesichter typischerweise und nach der jedermann zugänglichen Erfahrung mit großer Sicherheit intuitiv (wieder-)erkannt werden (BayObLG 18.2.21, 202 ObOWi 15/21; KG 18.8.20, 3 Ws (B) 152/20; OLG Brandenburg 10.6.24, 1 ORbs 90/24; 30.10.25, 1 ORbs 167/25 OLG Düsseldorf NZV 07, 254, DAR 11, 408; OLG Karlsruhe 2.2.22, 3 Rb 33 Ss 854/21). Als nur allgemeine, zur Identifizierung nicht ausreichende Merkmale sind angesehen worden (wegen weiterer Nachweise Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 2193): Augen- und Nasenpartie, Haaransatz (OLG Düsseldorf DAR 91, 191), Oberlippenbart, Haaransatz und Kinnform (OLG Frankfurt a. M. NZV 92, 86), markantes Gesicht (OLG Düsseldorf NZV 95, 445), Bartwuchs, Stellung der Augen sowie der Augenbrauen (OLG Düsseldorf 26.9.01, 2 a Ss (OWi) 214/01 (OWi) 75/01 III). Beachten Sie — Solche Merkmale müssen durch weitere konkrete anatomische Einzelmerkmale, die unterscheidbare Charakteristika enthalten, aufgefüllt/ergänzt werden/sein. Ausreichend sind daher z. B. folgende Ausführungen: Männliche Person im Alter des Betroffenen, schmale, längliche Kopfform, markante, im mittleren Bereich nach vorn gewölbte Stirn, im Bereich des Scheitels auffällig hoher Haaransatz, im Bereich der Nasenflügel und -spitze breiter werdende Nase, unter der Nase sichtbare scharfe, zum Mundwinkel führende Hautfalte, im Bereich der Nasenwurzel deutlich erkennbare Augenhöhlen, große und längliche Ohren (OLG Hamm VRS 92, 271). |
4. Verfahrensfragen
Als Verteidiger sollten Sie die folgenden Punkte beachten.
ÜBERSICHT 5 — Worauf muss der Verteidiger hinsichtlich der Verjährung achten? |
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln. Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen werden die Betroffenen meist nicht angehalten. Dann kommt es zu sog. Kennzeichenanzeigen, bei denen Anhörungsbögen versendet werden. Dazu muss der Verteidiger besonders beachten: Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter des Fahrzeugs unterbricht nicht die Verjährung gegenüber dem noch unbekannten Fahrer (BGHSt 24, 321, 325; s. a. Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 310 ff., 3892 ff. m. w. N.). Das gilt auch, wenn sich ein Lichtbild des Fahrers bei der Akte befindet, anhand dessen der Fahrer ohne Weiteres ermittelt werden könnte (BGH NJW 97, 598; OLG Hamm NZV 98, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 99, 20, 21; DAR 99, 176). Entscheidend für die Unterbrechungswirkung ist, dass sich die Maßnahme „Anhörung“ gegen eine bestimmte Person richten muss (OLG Hamm DAR 99, 85; DAR 00, 81). Die Übersendung eines (Anhörungs-)Bogens, aus dem sich ergibt, dass der Fahrer erst noch ermittelt werden soll, reicht also nicht aus. |
ÜBERSICHT 6 — Können auch andere Maßnahmen zur Identifizierung ergriffen werden? |
a) Beiziehung des Personalausweises durch die Bußgeldbehörde In der Praxis fordert die Bußgeldbehörde häufig eine Kopie des Personalausweises oder des Passes des Betroffenen bei den Meldebehörden an. Das ist zwar in der Regel nicht durch § 2 b Abs. 2 PersonalausweisG oder § 22 Abs. 2 PaßG gedeckt. Der Verstoß führt aber nach allgemeiner Meinung der OLG nicht zu einem prozessualen Verwertungsverbot (vgl. BayObLG NZV 98, 339; OLG Bamberg DAR 06, 336; OLG Brandenburg VA 04, 54; OLG Frankfurt a. M. NJW 97, 2963; OLG Hamm zfs 19, 111; a. A. AG Landstuhl 26.10.15, 2 OWi 4286 Js 7129/15; 8.1.20, 2 OWi 4211 Js 12883/19, VA 20, 165; 20.1.20, 2 OWi 4211 Js 13105/19; AG Schleswig 19.11.18 VA 19, 110; AG Stuttgart zfs 02, 355). Beachten Sie — In der Hauptverhandlung muss der Verteidiger im Hinblick auf die „Widerspruchslösung“ des BGH (BGHSt 38, 214) der Verwertung des Lichtbilds aus dem Personalausweis widersprechen, wenn er mit der Rechtsbeschwerde ein Beweisverwertungsverbot geltend machen will (eingehend zur „Widerspruchslösung“ des BGH Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn. 4114 sowie Burhoff VA 13, 16 und 35). In der Hauptverhandlung reicht im Übrigen die Verlesung der Kopie des Personalausweises des Betroffenen nicht aus, um das darin enthaltene Lichtbild des Betroffenen mit anderen Abbildungen des Betroffenen zu vergleichen. Insoweit muss vielmehr eine Augenscheinseinnahme der Kopie des Personalausweises erfolgen (OLG Hamm 3.8.99, 4 Ss OWi 399/99). Ist die unterblieben, muss der Verteidiger das in der Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge geltend machen. b) Identifizierungsermittlungen durch die Polizei Häufig veranlasst die Bußgeldbehörde auch die (örtliche) Polizei, mithilfe des Radarfotos bei Familienangehörigen, Nachbarn oder Arbeitskollegen eine Identifizierung des abgebildeten Fahrers zu versuchen. Das ist zwar in der Regel für den Betroffenen unangenehm, führt aber auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLG NZV 98, 339). c) Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens In der Praxis werden von den Gerichten vermehrt auch anthropologische Sachverständige zur Identifizierung des Betroffenen eingeschaltet. Diese haben die Aufgabe, durch einen Vergleich des Erscheinungsbilds des Betroffenen mit dem vorliegenden Lichtbild festzustellen, ob der Betroffene als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt in Betracht kommt. Ob und inwieweit diese Gutachten zur Identifizierung geeignet sind, wird neuerdings bezweifelt. Auf die Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden. Jedenfalls entbindet aber das Vorliegen eines humanbiologischen Sachverständigengutachtens das Tatgericht nicht von weiteren Aufklärungen (OLG Braunschweig StraFo 00, 415). In Betracht kommen kann insoweit z. B. die Einbeziehung weiterer Personen in den Gutachtenauftrag (OLG Braunschweig, a. a. O. für den Bruder des Betroffenen). |
Beachten Sie — Für die Urteilsgründe ist darauf hinzuweisen, dass es in diesen Fällen nicht ausreicht, wenn in diesen nur das Ergebnis des anthropologischen Gutachtens mitgeteilt wird. Vielmehr müssen auch die Anknüpfungstatsachen dargestellt und die das Gutachten tragende fachliche Begründung mitgeteilt werden (u. a. BGH NJW 00, 1350; NStZ-RR 14, 305; KG VA 17, 141; OLG Bamberg DAR 17, 89; OLG Brandenburg VA 25, 14; OLG Düsseldorf 23.3.18, 3 RBs 54/18; OLG Hamm 27.12.18, 4 RBs 391/18, VA 19, 105; OLG Zweibrücken 22.1.18, 1 OWi 2 Ss Bs 92/17). |
ÜBERSICHT 7 — Muss der Betroffene ggf. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung dulden? |
Der Betroffene muss Maßnahmen der Identitätsfeststellung dulden, durch die nicht in seine körperliche Substanz eingegriffen wird. Das wird man annehmen müssen für die Aufforderung, eine Brille aufzusetzen oder abzunehmen oder die Haare in einer bestimmten Art und Weise zu kämmen (OLG Düsseldorf DAR 91, 191). Ein körperlicher Eingriff im Sinne des § 81a StPO ist m. E. aber nicht zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob zwangsweise Veränderungen der Haar- und Barttracht als solche anzusehen sind (vgl. dazu BVerfG NJW 78, 1149). Im OWi-Verfahren wird das schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbieten. |
ÜBERSICHT 8 — Haben ggf. Beweisanträge in der Hauptverhandlung Erfolg? |
Hat der Verteidiger/Betroffene Einwände gegen die Qualität des Bilds, muss er diese beim Tatgericht geltend machen (zur Formulierung eines Beweisantrags BGH 24.1.17, 2 StR 509/16; OLG Bamberg 17.3.17, 3 Ss OWi 264/17; OLG Celle NJW 10, 3794; Cierniak/Niehaus, DAR 18, 181). Der Betroffene hat nämlich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr die Möglichkeit zu versuchen, sich unter Vorlage von Lichtbildern und Sachvortrag im Tatsächlichen als Fahrer des Pkw zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes zu entlasten, wenn das Tatgericht ihn anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert hat (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO). Dies muss schon in der Tatsacheninstanz geschehen (OLG Rostock VRS 109, 35). Praxistipp — Kommen neben dem Betroffenen auch noch andere Personen als Fahrer in Betracht, muss der Verteidiger deren Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erreichen versuchen. Es empfiehlt sich dazu, noch vor der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, damit diese Personen vom Gericht als Zeugen geladen werden können. Ggf. ist der entsprechende Beweisantrag spätestens in der Hauptverhandlung zu stellen oder der Zeuge dort als „präsentes Beweismittel“ im Sinn des § 245 StPO einzuführen (vgl. dazu eingehend Burhoff, HV, Rn 2547 ff.). Mit solchen Beweisanträgen soll die mithilfe des von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilds getroffene Identitätsfeststellung durch einen namentlich benannten Gegenzeugen entkräftet werden. Diese Anträge dürfen zumindest dann nicht abgelehnt werden, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts durch das Ergebnis einer weiteren Beweisaufnahme erschüttert werden könnte (BayObLG NZV 97, 452; NStZ-RR 99, 60; OLG Oldenburg NZV 95, 84). Das gilt erst recht, wenn mit dem Beweisantrag behauptet wird, dass zwischen dem Betroffenen und der im Beweisantrag genannten Person eine derartige Ähnlichkeit besteht, dass von nahezu identischem Aussehen der beiden Personen ausgegangen werden müsste (OLG Düsseldorf DAR 01, 176). Ob allerdings einem Beweisantrag überhaupt nur nachgegangen zu werden braucht, wenn „Identität“ behauptet wird, erscheint mir zweifelhaft. Dann dürfte in der Praxis eine Beweiserhebung in der Regel ausscheiden (so aber OLG Düsseldorf, a. a. O.). Ausreichend dürfte die Behauptung „starke Ähnlichkeit“ sein. |
- Täteridentifizierung im Bußgeldverfahren (Wie ist ein mündliches Sachverständigengutachten wiederzugeben? Zeigt das Foto eine andere benannte Person?) VA 22, 15
AUSGABE: VA 1/2026, S. 16 · ID: 50636822