Subjektbezogener SchadenbegriffSachverständigenrisiko nach Abtretung und Rückabtretung
Das AG Kassel wendet das Sachverständigenrisiko (und genauso wäre es wohl mit dem Werkstattrisiko) auch nach Abtretung und Rückabtretung an, wenn die Abtretung nicht an Erfüllung statt, sondern erfüllungshalber erfolgte:
„Vorliegend erfolgte … lediglich eine Abtretung an den Sachverständigen erfüllungshalber. Damit ist der Geschädigte nach wie vor dem Forderungsanspruch des Sachverständigen ausgesetzt. Die Privilegierung des Geschädigten entfällt damit nicht. Ein Umgehungstatbestand liegt bei der Abtretung erfüllungshalber, anders als bei der Abtretung an Erfüllung statt, nicht vor.“ (AG Kassel, 430 C 1691/25, Abruf-Nr. 251903, eingesandt von RA Peter Dyx, Diepholz).
AUSGABE: VA 2/2026, S. 23 · ID: 50668116