Aug. 2024
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GrundbuchrechtKeine „Grundbuchwäsche“ nach erledigter Vollstreckungsmaßnahme
Abo-Inhalt16.07.2024817 Min. Lesedauer 
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| Es stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Schuldner die Umschreibung des Grundbuchblatts – in ein neues „sauberes Grundbuchblatt“ (sog. Grundbuchwäsche) – verlangen kann, um so einen früheren Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzvermerk oder frühere – valutierende – Zwangssicherungshypotheken unkenntlich zu machen. |
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Abruf-Nr. 238808
Abruf-Nr. 238808
Der BGH (21.9.23, V ZB 17/22, Abruf-Nr. 238808) hat hierzu entschieden: Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblatts.
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AUSGABE: VE 8/2024, S. 127 · ID: 50071779
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