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Amtliche Formulare„Never ending story“: Gerichtsvollzieherformular wird zum 1.10.25 erneut geändert

Top-BeitragLeseprobe16.07.2024693 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| In VE 24, 109 haben wir darüber berichtet, dass am 1.9.24 die Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft tritt. Die Verordnung beinhaltet eine Veränderung der zum 1.9.24 zu verwendenden Zwangsvollstreckungsformulare. Der folgende Beitrag zeigt die Neuheiten hinsichtlich des Formulars für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen. Im Folgenden stellen wir die Änderungen dem aktuellen Rechtsstand gegenüber: |

1. Kontaktdaten

Auf Seite 1 wird im Rahmen mit den Kontaktdaten klargestellt, dass es um die Kontaktdaten des Auftraggebers geht. In diesem Rahmen wird außerdem das Feld für die Angabe einer SAFE-ID eingefügt, unter der der Auftraggeber elektronisch erreichbar ist.

Rechtslage von 1.9.24 bis 30.9.25

Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher_VE-08-24_Seite1-1.eps (© IWW Institut)
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Rechtslage ab 1.9.24 (ab 1.10.25 zwingend)

Kontaktdaten_2025.jpg (© IWW Institut)
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2. Bankverbindung

Der Rahmen mit der Bankverbindung wird um ein Ankreuzfeld für die Mitteilung ergänzt, dass beabsichtigt ist, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, und um ein Ankreuzfeld und ein Texteingabefeld zur Mitteilung der Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten nebst Rechtsgrundlage. Zudem wird ein Ankreuzfeld zur Klarstellung vor der mitgeteilten Bankverbindung ergänzt.

Rechtslage 1.9.24 bis 30.9.25

Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher_VE-08-24_Seite1-2.eps (© IWW Institut)
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Rechtslage ab 1.9.24 (ab 1.10.25 zwingend)

Bankverbindung_2025.jpg (© IWW Institut)
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3. Modul A – Gläubigerangaben

Im Modul A (Angaben zum Gläubiger) wird bei der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung das Wort „nicht“ ergänzt.

Beachten Sie | Damit soll eine einheitliche Erklärung im Zivilverfahren erreicht werden, vergleiche § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO.

Rechtslage 1.9.24 bis 30.9.25

Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher_VE-08-24_Seite2-1.eps (© IWW Institut)
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Rechtslage ab 1.9.24 (ab 1.10.25 zwingend)

Modul_A_Gläubigerangaben_2025.jpg (© IWW Institut)
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4. Gläubigervertretung

Im Rahmen für die Eingabe der Vertretung des Gläubigers wird das Texteingabefeld für Firma oder Funktion vergrößert.

5. Modul B – Schuldnerangaben

Im Modul B (Angaben zum Schuldner) werden Felder für das Geburtsdatum und den Geburtsort des Schuldners ergänzt. Kann der Gläubiger entsprechende Angaben machen, verbessert dies die Identifizierung des Schuldners und kann helfen, Personenverwechslungen zu vermeiden.

Rechtslage 1.9.24 bis 30.9.25

Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher_VE-08-24_Seite3-1.eps (© IWW Institut)
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Rechtslage ab 1.9.24 (ab 1.10.25 zwingend)

Modul_B_Schuldnerangaben_2025.jpg (© IWW Institut)
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6. Schuldnervertretung

Im Rahmen für die Eingabe der Vertretung des Gläubigers wird ebenfalls das Texteingabefeld für Firma oder Funktion vergrößert.

7. Modul C – Vollstreckungstitel/elektronische Auftragsübermittlung

a) Vollstreckungstitel

Die Angaben zum ersten Vollstreckungstitel werden mit einem Rahmen versehen. Folge: Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b ZVFV dürfen somit die Angaben zum Vollstreckungstitel entfallen. Dies betrifft die Fälle, in denen Behörden bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen zwar dem Formularzwang unterliegen, bei denen jedoch die Vollstreckungsanordnung oder der Vollstreckungsauftrag den Vollstreckungstitel ersetzt. In solchen Fällen müssen Behörden also keine Angaben über einen Vollstreckungstitel machen.

Beachten Sie | Eine Forderungsaufstellung müssen allerdings auch die Behörden dem Vollstreckungsauftrag weiterhin stets beifügen. Das Modul C kann deshalb im Vollstreckungsauftrag in solchen Fällen nicht vollständig entfallen.

b) elektronische Auftragsübermittlung

Im Rahmen für elektronisch übermittelte Aufträge wird eine weitere Eingabemöglichkeit für die Übersendung einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument geschaffen, um den praktischen Standardfall abzubilden.

Rechtslage 1.9.24 bis 30.9.25

Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher_VE-08-24_Seite4-1.eps (© IWW Institut)
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Rechtslage ab 1.9.24 (ab 1.10.25 zwingend)

Modul_C_Vollstreckungstitel_2025.jpg (© IWW Institut)
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8. Modul H – Vermögensauskunft

Im Modul H (Abnahme der Vermögensauskunft) werden die Eingabefelder zur Erläuterung einer wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse und zur Glaubhaftmachung – geringfügig (!) – vergrößert.

Beachten Sie | Hierdurch entfällt ggf. das Beifügen einer Anlage, wenn der Antragsteller das vom BMJ auf seiner Website dargestellte Formular in Papierform verwendet. Dadurch wird der Auftrag für die Beteiligten übersichtlicher.

9. Modul I – Haftbefehl

Praxistipp | Damit ist für den Gerichtsvollzieher direkt erkennbar, ob er mit der Weiterleitung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls an das Gericht beauftragt wird.

Praxistipp | Dadurch wird klargestellt, dass eine der Alternativen „den Gläubiger“, „den Bevollmächtigten“ oder „den Gerichtsvollzieher“ nur dann auszuwählen ist, wenn zuvor überhaupt der Erlass des Haftbefehls beantragt und der Gerichtsvollzieher um Weiterleitung dieses Antrags an das Gericht gebeten wird.

Rechtslage 1.9.24 bis 30.9.25

Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher_VE-08-24_Seite5-1.eps (© IWW Institut)
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Rechtslage ab 1.9.24 (ab 1.10.25 zwingend)

Modul_I_Haftbefehl_2025.jpg (© IWW Institut)
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  • Beim „Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)“ wird ein Kontrollkästchen vor der Beschreibung des Auftrags an den Gerichtsvollzieher eingefügt.
  • Für die Übersendung des erlassenen Haftbefehls wird die Angabe an „den Antragsteller“ auf „den Gläubiger“ berichtigt.
  • Es wird eine zusätzliche weitere Auswahlmöglichkeit zur Weiterleitung an „den Bevollmächtigten“ geschaffen.
  • Das Kontrollkästchen vor an „den Gläubiger“ wird eingerückt.

10. Modul N – Drittauskünfte

Im Modul N „Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) über den Schuldner“ wird die Auswahlmöglichkeit entfernt, dass die Drittauskünfte nicht eingeholt werden sollen, wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens–auskunft aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erwarten ist.

Beachten Sie | Diese Voraussetzung muss der Gerichtsvollzieher von Amts wegen prüfen. Sie steht somit nicht dem Gläubiger zur Auswahl.

Rechtslage 1.9.24 bis 30.9.25

Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher_VE-08-24_Seite7-1.eps (© IWW Institut)
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Rechtslage ab 1.9.24 (ab 1.10.25 zwingend)

Modul_N_Drittauskünfte_2025.jpg (© IWW Institut)
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Beachten Sie | Trotz Hinweisen aus der Praxis wurde die im Altformular aufgeführte Formulierung

vollstreckunggerichtsvollzieher_GV6_M4_bis2024.jpg (© IWW Institut)
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nicht wieder eingefügt.

Diese Variante spielt in der Praxis eine große Rolle. Sie kann natürlich weiterhin verwendet werden, da der Gläubiger als „Herr des Verfahrens“ (BGH NJW 11, 2149) seinen Vollstreckungsauftrag stets beschränken kann. Er bestimmt daher Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Die Einschränkung kann der Gläubiger im vorhandenem Freifeld vornehmen. Reicht der Platz hierfür nicht aus, ist es zulässig, den Umfang entsprechend zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV) oder eine Anlage zu verwenden. In diesem Fall ist im Modul D darauf hinzuweisen

AUSGABE: VE 8/2024, S. 133 · ID: 50072016

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