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ZustellungIn Geschäftsräumen wird auch in „privaten Angelegenheiten“ zugestellt

Abo-Inhalt08.08.20241339 Min. Lesedauer

| An den Geschäftsführer einer GmbH kann auch in dessen Geschäftsräumen zugestellt werden, ihm diese Räume (auch) als eigene zugerechnet werden. Die ihm dort zugestellten Schriftstücke dürfen auch eine persönliche Angelegenheit bzw. private Forderungen gegen ihn betreffen. So hat das BayObLG entschieden (28.2.24, 101 Sch 177/23 e, Abruf-Nr. 242577). |

Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Der Gerichtsvollzieher hatte mehrere Schriftsätze und Verfügungen gegen Zustellungsurkunde in den zum Geschäftsraum der GmbH gehörenden Briefkasten eingelegt, nachdem dort eine persönliche Übergabe bzw. Zustellung nicht möglich war. Dies war korrekt, auch wenn die Bevollmächtigten der GmbH die zugestellten Dokumente zurückreichten. Dass die Schriftstücke eine persönliche Angelegenheit des gesetzlichen Vertreters der GmbH betrafen, änderte an der wirksamen Zustellung nichts. Die den Normzweck des § 178 ZPO bildende Erwartung, dass eine Weitergabe der Zustellungssendung an den Adressaten gewährleistet ist, war hier ebenso begründet (Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 178 ZPO Rn. 16). Zudem bejahte das BayObLG, dass der Beginn einer Zinspflicht durch die Bedingung „ab Zustellung des Schiedsspruchs“ hinreichend bestimmt ist. Den Beginn hatte die Antragstellerin belegt und die Zustellung des Schiedsspruchs am 10.8.22 sogar urkundlich.

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AUSGABE: VE 9/2024, S. 147 · ID: 50090654

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