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Elektronischer RechtsverkehrMit seinem Namen einstehen … genügt dem Gericht nicht
Abruf-Nr. 241544
| Elektronische Anhänge von beA-Nachrichten dürfen nicht wahllos betitelt sein. Gerade in Vollstreckungssachen sind Verzögerungen wegen unzulässiger Dateinamen zu vermeiden. Das LG Limburg zeigte einem Anwalt jüngst die „rote Karte“. Er hatte eine Datei mit seiner sofortigen Beschwerde nur mit seinem Namen benannt (16.4.24, 2 Qs 123/23, Abruf-Nr. 241544). |
In einem Bußgeldverfahren hatte der Verteidiger seinen Namen als Dateinamen verwendet und dessen Buchstaben jeweils durch Bindestriche getrennt (X-Y-Z.pdf). Damit war vielleicht noch ein Bezug zum Anwalt, nicht aber ein solcher zum Verfahren erkennbar. Der Dateiname war nicht hinreichend von anderen Dokumenten zu unterscheiden. Im Gegenteil: Der Anwalt hatte Verwechslungen gefördert, da er bereits zuvor elektronisch übermittelte Dateien mit derselben Bezeichnung betitelt hatte. So bewies das beA-Prüfprotokoll nicht, dass es sich bei dem Anhang inhaltlich um die sofortige Beschwerde handelte. Die sofortige Beschwerde wurde verworfen. Eine ähnliche Gefahr besteht auch in Vollstreckungsverfahren. Dies kann vor allem bei Frist- und Eilsachen verhängnisvoll sein, sodass ihre Dateinamen eindeutig sein sollten.
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AUSGABE: VE 9/2024, S. 147 · ID: 50090653