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ZwangsversteigerungNotarielle Vollstreckungsklausel infolge Nachweisverzicht bei Grundschuldbestellung
| Gläubiger G. begehrte die Zwangsversteigerung aus einer notariellen Urkunde. Darin bestellte Schuldner S. dem G. eine Sicherungsgrundschuld und erklärte, dass G. ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann. Der Notar erteilte daraufhin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. G. beantragte die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundbesitzes. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, dass eine Geltendmachung der Grundschuld erst sechs Monate nach deren Kündigung zulässig sei (§ 1193 BGB), was nach § 751 Abs. 1 ZPO vom Vollstreckungsgericht zu beachten sei. Zu Recht? |
Relevanz für die Praxis
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AUSGABE: VE 9/2024, S. 158 · ID: 50072025