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KrankenversicherungVoraussetzungen einer Prämienanpassung

Abo-Inhalt04.04.20223868 Min. Lesedauer

| Die Wirksamkeit einer Neufestsetzung der Prämien nach § 203 Abs. 2 VVG setzt voraus, dass dem VN gemäß § 203 Abs. 5 VVG die „hierfür maßgeblichen Gründe“ mitgeteilt werden. |

Auf diesen feststehenden Grundsatz wies noch einmal das OLG Dresden hin (12.10.21, 6 U 751/21, Abruf-Nr. 228223). Der Senat konkretisierte dann wie folgt:

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AUSGABE: VK 4/2022, S. 56 · ID: 48088836

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