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WohngebäudeversicherungDas gilt zu den Voraussetzungen der Entschädigung bei Erdrutsch und Erdsenkung
| Mit dem Abgleiten, Abrutschen und Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen im Sinne des Erdrutsches gemäß den vereinbarten VGB ist gemeint, dass sich ein zusammenhängender Teil der Erdoberfläche insgesamt aus seinem natürlichen Zusammenhang gelöst hat und in Bewegung übergeht. Eine allgemeine Schrumpfung des Erdbodens und eine darauf beruhende „kriechende“ Veränderung des Erdbodens erfüllt nach dem zugrunde zu legenden Verständnis eines durchschnittlichen VN nicht die nach der Definition des Risikos Erdrutsch erforderlichen Voraussetzungen. Die Senkung des Bodens infolge Austrocknung und dadurch verursachter Schrumpfung des Bodens ist mangels Hohlraum grundsätzlich keine Erdsenkung. So entschied es das LG Köln. |
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AUSGABE: VK 4/2022, S. 58 · ID: 48113638