BerufsunfähigkeitszusatzversicherungEin befristetes Anerkenntnis ist nicht rückwirkend möglich
In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der VR ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben.
Hierauf wies das OLG München hin (13.11.25, 25 U 391/25, Abruf-Nr. 251886).Das OLG beruft sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung (23.2.22, IV ZR 101/20, NJW 22, 1813 Rn. 14; 31.8.22, IV ZR 223/21, VersR 23, 93 Rn. 12; OLG München 1.8.24, 25 U 7500/22 e).
In dem Fall hatte der VN am 28.4.19 Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge angemeldet. Der VR teilte mit Schreiben vom 15.4.20 unter anderem mit, er sei der Ansicht, dass der VN seit dem 6.3.18 berufsunfähig gewesen sei und die Leistungspflicht des VR zum 1.4.18 beginne. Ein bedingungsgemäßer Grad der Berufsunfähigkeit werde spätestens seit dem 14.5.19 nicht mehr erreicht, weshalb die Leistungspflicht am 31.5.19 ende. Das OLG entschied, dass es sich der VR so einfach nicht machen könne. Die Erklärung, die Leistungspflicht ende am 31.5.19, sei keine wirksame Befristung des Anerkenntnisses. Der VR müsse weiter zahlen.
AUSGABE: VK 1/2026, S. 3 · ID: 50667579