GesetzesänderungNeuer Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte
Am 12.12.25, ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ vom 8.12.25 verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).
Es enthält u. a.:
- die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung von 5.000 EUR auf 10.000 EUR in § 23 GVG undZuständigkeitsstreitwert in Zivilsachen: 10.000 EUR
- die Anhebung der Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR in § 304 Abs. 3 StPO. Diese Änderungen gilt zum 1.1.26.Grenze des Beschwerdewert über Kosten und notwendige Auslagen: 300 EUR
Aber: Art. 6 des Gesetzes hat § 19 EGStPO eingefügt. Danach gibt es für die Änderung des Beschwerdewerts eine besondere Übergangsvorschrift. Nach der ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.25 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.1225 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.
AUSGABE: VK 1/2026, S. 3 · ID: 50665729