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Jan. 2026

GesetzesänderungNeuer Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte

14.01.20261 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

Am 12.12.25, ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ vom 8.12.25 verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).

Es enthält u. a.:

  • die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung von 5.000 EUR auf 10.000 EUR in § 23 GVG und
  • die Anhebung der Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR in § 304 Abs. 3 StPO. Diese Änderungen gilt zum 1.1.26.

Aber: Art. 6 des Gesetzes hat § 19 EGStPO eingefügt. Danach gibt es für die Änderung des Beschwerdewerts eine besondere Übergangsvorschrift. Nach der ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.25 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.1225 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

AUSGABE: VK 1/2026, S. 3 · ID: 50665729

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