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Nov. 2025

Provision/CourtageBFH nennt Grundsätze: Wann muss ein Versicherungsvertreter Provisionen versteuern?

Top-BeitragAbo-Inhalt04.08.2025356 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Viele Versicherungsvertreter stehen vor dem gleichen Problem: Wann genau werden die Provisionen realisiert und wann sind sie in der Gewinnermittlung zu erfassen? Der Grund: Es gibt viele Sonderfälle und Ausnahmen zu beachten und es kommt auf die Vertragsgestaltung mit dem Versicherer im Einzelfall an. Jüngst hat sich der BFH mit diesen Fragen beschäftigt und die bilanzrechtlichen Grundsätze zusammengestellt. Nachfolgend erläutert Ihnen VVP diese Grundsätze anhand von Beispielen und behandelt abschließend, was für Versicherungsmakler gilt. |

AdobeStock_1263060772_Provision.jpg (Bild: Take Production)
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Bild: Take Production

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Der Vertreter ist von der Verpflichtung zur Bilanzierung befreit (§ 241a HGB und § 141 Abs. 1 AO). Er darf seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, wenn sich

  • die Umsatzerlöse an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren auf nicht mehr als 800.000 Euro und
  • der Jahresüberschuss auf nicht mehr als 80.000 Euro belaufen.

Der Vorteil: Der Aufwand für die Gewinnermittlung wird erheblich vereinfacht, weil es auf das Zu- und Abflussprinzip ankommt (§ 11 EStG). Konkret heißt das: Mit wenigen Ausnahmen sind Betriebsausgaben im Jahr der Bezahlung und Betriebseinnahmen im Jahr des Geldzuflusses anzusetzen. Für diese Vertreter bestehen bei Ermittlung der Betriebseinnahmen also keine Probleme. Denn sie setzen die verdienten Provisionen in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme an, in dem sie ihrem Konto gutgeschrieben werden.

Beispiel 1

Ein Versicherungsvertreter ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2024 hat er zwar Provisionsansprüche über 330.000 Euro erwirtschaftet, der Versicherer hat ihm jedoch nur 300.000 Euro überwiesen. Die restlichen 30.000 Euro wurden erst im Frühjahr 2025 ausgezahlt.

Lösung: Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Realisierung der Provisionsansprüche an, weil nur zugeflossene Provisionen als Betriebseinnahme zu erfassen sind. Und das sind im Jahr 2024 300.000 Euro. Der Restbetrag von 30.000 Euro muss erst 2025 versteuert werden.

Gewinnermittlung durch Bilanzierung

Die meisten Versicherungsvertreter ermitteln ihren Gewinn jedoch gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Bilanzierung. Hier sieht die Rechtslage zum Zeitpunkt der gewinnwirksamen Erfassung von Provisionsansprüchen komplett anders aus, wie der BFH in seinem Urteil vom 30.04.2025 (Az. X R 12-13/22, Abruf-Nr. 249340) umfangreich begründete. Für bilanzierende Vertreter schreibt § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vor, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert wurden. So lautet der Grundsatz.

Diese Bedingung ist erfüllt, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Vertreter mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann. Keine Voraussetzung ist dagegen, dass die Forderung am Bilanzstichtag bereits fällig ist (BFH, Urteil vom 06.10.2009, Az. I R 36/07, Abruf-Nr. 093870). Zudem dürfen aufschiebend bedingte Ansprüche nicht aktiviert werden (BFH, Urteil vom 26.04.1995, Az. I R 92/94 und Urteil vom 28.10.2009, Az. I R 28/08, Abruf-Nr. 100773).

Der Provisionsanspruch von Vertretern

Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Vertreter Anspruch auf Provision i. S. v. § 87a Abs. 1 HGB, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Die Vertragsparteien (Versicherer und Vertreter) haben es daher in der Hand, durch Anknüpfung an die Prämienzahlungen auch den Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Provisionsanspruchs und damit den Zeitpunkt der Besteuerung hinauszuschieben. Das gilt auch, wenn die Bemessungsgrundlage der Provision nicht die Prämie, sondern die Versicherungssumme ist.

Beispiel 2

Die Provisionsvereinbarung zwischen Vertreter V und Versicherer A sieht vor, dass die Provision mit vollständiger Zahlung der ersten Jahresprämie geschuldet wird. V hat im März 2024 für A einen Vertrag für eine Provision über 1.500 Euro an den Kunden K vermittelt. Das erste Versicherungsjahr läuft vom 01.04.2024 bis zum 31.03.2025 und der Vertrag ist monatlich zu bezahlen.

Lösung: Versicherungsvertreter V hat erst nach Zahlung der letzten Monatsrate für das erste Versicherungsjahr einen Anspruch auf die (volle) Provision (so auch BAG, Urteil vom 25.10.1967, Az. 3 AZR 453/66). Damit ist der Provisionsanspruch erst im Jahr 2025 gewinnwirksam zu erfassen, weil das Versicherungsjahr bis Ende März 2025 läuft.

Wichtig | § 92 Abs. 4 HGB regelt das Entstehen des Provisionsanspruchs. Für dessen Fälligkeit gilt hingegen mangels einer Spezialregelung § 87a Abs. 4 HGB. Dieser ordnet an, dass der Provisionsanspruch am letzten Tag des Monats fällig wird, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über ihn abzurechnen ist.

Die bilanziellen Auswirkungen im Detail

Die für Versicherungsvertreter maßgebende Rechtsprechung des BFH stellt auf die Vertragsgestaltungen zwischen Vertreter und Versicherer im Einzelfall ab. Und dieser Auffassung, dass der konkrete Einzelfall maßgebend ist, folgt auch die Finanzverwaltung (z. B. BMF, Schreiben vom 28.05.2002, Az. IV A 6 – S 2132 – 10/02, Abruf-Nr. 080396). Damit sind für Versicherungsvertreter zwei Konstellationen zu unterscheiden – noch nicht entstandene Provisionsansprüche und bereits entstandene Provisionsansprüche.

1. Konstellation: Noch nicht entstandene Provisionsansprüche

Wenn sich aus der maßgebenden Provisionsregelung – die ggf. die Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB umsetzt – ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, dann handelt es sich bei etwaigen gleichwohl vom Versicherer vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Mangels Realisierung des Anspruchs sind diese Vorschüsse beim Versicherungsvertreter gemäß § 266 Abs. 3 Abschn. C.3 HGB als erhaltene Anzahlungen zu passivieren, sodass sie noch keine gewinnrealisierende Wirkung haben (vgl. auch BFH, Urteil vom 17.03.2010, Az. X R 28/08, Abruf-Nr. 103240).

Beispiel 3

Wie Beispiel 2. Der Provisionsanspruch für ein im März 2024 vermitteltes Geschäft über 1.500 Euro entsteht erst mit Ablauf des ersten Versicherungsjahres (31.03.2025). Gleichwohl hat der Versicherer bereits nach drei Monaten – im Juli 2024 – eine anteilige Provision über 500 Euro ausgezahlt.

Lösung: Der Provisionsanspruch entsteht erst mit Ablauf des 31.03.2025 (Ablauf des ersten Versicherungsjahres, vgl. Beispiel 2).

  • Die im Juli 2024 ausgezahlte Provision stellt einen nicht gewinnrealisierenden Vorschuss dar. Die Buchung ist wie folgt vorzunehmen: Bank 500 Euro an Erhaltene Anzahlungen 500 Euro (Gewinnauswirkung: null Euro).
  • Mit Ablauf des 31.03.2025 entsteht die volle Provision. Es ist zu buchen: Forderung gegenüber Versicherer 1.000 Euro und erhaltene Anzahlungen 500 Euro an Provisionserträge 1.500 Euro. Dadurch unterliegen die vollen 1.500 Euro im Jahr 2025 der Besteuerung.

Wichtig | Korrespondierend dazu stellt beim Versicherer der abgeflossene Provisionsvorschuss noch keinen Aufwand dar. Die Zahlung ist als geleistete Anzahlung zu aktivieren (BFH, Urteil vom 04.08.1976, Az. I R 145/74 und Urteil vom 14.10.1999, Az. IV R 12/99).

Zivilrechtlich kann vereinbart werden, dass Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern ratierlich entsprechend den einzelnen Prämienzahlungen entstehen. Auch in dieser Variante ist im Umfang der rechtlich noch nicht entstandenen Provisionsansprüche zunächst kein Gewinn realisiert (BFH, Urteil vom 09.10.2013, Az. I R 15/12, Abruf-Nr. 143800 und Urteil vom 29.08.2018, Az. XI R 32/16, Abruf-Nr. 207324).

Beispiel 4

Die Provisionsvereinbarung sieht vor, dass die Provision ratierlich entsprechend den einzelnen Prämienzahlungen des ersten Versicherungsjahres entsteht. Der Vertreter hat 2024 einen Vertrag mit monatlicher Prämienzahlung vermittelt. Das Versicherungsjahr läuft vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025 und die gesamte Provision für den Vertragsabschluss beträgt 1.200 Euro.

Lösung: Von der Provision sind 300 Euro (0,25 Prozent) im Jahr 2024 und 900 Euro (75 Prozent) im Jahr 2025 gewinnwirksam als Ertrag zu erfassen.

Wichtig | Die Aktivierung einer Forderung in Höhe der noch nicht entstandenen Provisionsforderungen kommt in den Beispielen 3 und 4 nicht in Betracht. Mangels Gewinnrealisation darf in solchen Fällen umgekehrt aber auch keine Rückstellung für Stornorisiken gebildet werden.

2. Konstellation: Bereits entstandene Provisionsansprüche

Ist im umgekehrten Fall ein Provisionsanspruch bereits entstanden, hat also der Vertreter seine Verpflichtung gegenüber dem Versicherer wirtschaftlich erfüllt, dann ist dieser Anspruch in der Bilanz des Vertreters zu aktivieren. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und der tatsächlichen Auszahlung der Provisionsforderung kommt es für die ertragsteuerliche Gewinnrealisierung nicht an (BFH, Urteil vom 09.10.2013, Az. I R 15/12, Abruf-Nr. 143800).

Daher ist ein Provisionsanspruch bereits dann zu aktivieren, wenn die maßgebende Vereinbarung vorsieht, dass der Provisionsanspruch schon mit Zahlung des ersten Monatsbeitrags durch den Versicherungsnehmer in vollem Umfang entsteht, selbst wenn die Fälligkeit in Anknüpfung an weitere Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers hinausgeschoben wird.

Beispiel 5

Die Provisionsvereinbarung sieht vor, dass die Provision im Zeitpunkt der ersten Beitragszahlung entsteht. Fälligkeit und Auszahlung der Provision erfolgen jedoch erst nach Zahlung von zwölf Monatsbeiträgen. Der Vertreter hat 2025 einen Vertrag mit monatlicher Prämienzahlung für eine Provision von 800 Euro vermittelt. Die Provision wird voraussichtlich 2026 an ihn ausgezahlt.

Lösung: Weil die Provision bereits 2025 entstanden ist, muss diese in der Bilanz des Vertreters gewinnwirksam erfasst werden (Buchung: Forderung gegenüber Versicherer 800 Euro an Provisionsertrag 800 Euro). Dass die Provision voraussichtlich erst 2026 durch den Versicherer ausgezahlt wird, ist unerheblich.

Wichtig | Allerdings muss das Risiko des späteren Verlusts der Provision nach der Rechtsprechung des BFH über die Bewertung der noch nicht ausgezahlten Forderung erfasst werden oder es ist für dieses Risiko eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (BFH, Urteil vom 09.10.2013, Az. I R 15/12, Abruf-Nr. 143800).

Wichtig | Ist im konkreten Vertrag zwischen Vertreter und Versicherer – in Abweichung von § 92 Abs. 4 HGB und zugunsten des Vertreters – vereinbart, dass der Provisionsanspruch bereits entsteht, wenn der vermittelte Vertrag zustande gekommen ist, dann ist der Anspruch bereits in diesem Zeitpunkt – also noch vor der ersten Beitragszahlung – zu aktivieren (BFH, Urteil vom 14.10.1999, Az. IV R 12/99, Abruf-Nr. 000186).

Exkurs: Courtagen des Versicherungsmaklers

Auch Makler stehen vor der Frage, wann die Courtage in der Gewinnermittlung zu erfassen ist. Das hängt auch bei ihnen von der Gewinnermittlungsart ab.

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Ermittelt der Versicherungsmakler seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist für ihn das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG genauso maßgebend wie beim Versicherungsvertreter. Entscheidend für die zeitlich korrekte steuerliche Einordnung ist also immer der Zufluss bzw. Abfluss der Courtage beim Makler.

Gewinnermittlung durch Bilanzierung

Für bilanzierende Versicherungsmakler schreibt § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vor, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert wurden. Die Courtage muss also realisiert sein. Damit ist in zeitlicher Hinsicht für die Erfassung der Courtage in der Gewinnermittlung auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Versicherungsmakler Anspruch auf die Courtage hat.

Wichtig | Für den Courtageanspruch gilt rechtlich Folgendes: Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers entsteht – aufschiebend bedingt – mit der Annahme des Versicherungsvertrags durch den Versicherer (§ 652 Abs. 1 BGB). Die Courtage ist (anteilig) verdient, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie gezahlt hat (Schicksalsteilungsgrundsatz).

Konkret hat das folgende Konsequenzen:

  • 1. Sieht die Vereinbarung zwischen Makler und Versicherer vor, dass der Courtageanspruch bereits mit der Annahme des Versicherungsvertrags durch den Versicherer oder mit der ersten Prämienzahlung entsteht, dann ist die Courtage in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend als Forderung zu erfassen. Das gilt auch, wenn die Courtage erst später ausgezahlt wird.
  • 2. Soweit vereinbart ist, dass die Courtage erst später oder ratierlich entsteht, z. B. weil die Courtage an die Zahlung der Versicherungsprämie über einen Zeitraum von einem Jahr gebunden ist, muss der Courtageanspruch erst zu diesem Zeitpunkt aktiviert werden. Bereits erfolgte Vorschusszahlungen des Versicherers sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.
  • 3. Erhält der Makler aufgrund vorher festgelegter Kriterien nach Ablauf eines Jahres einen Jahresbonus oder sonstige Vergütungen, dann ist dieser bereits zum Ende desjenigen Jahres als Forderung zu aktivieren, auf das er entfällt. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ist unerheblich.

AUSGABE: VVP 11/2025, S. 11 · ID: 50497352

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