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Nov. 2025

GesetzesänderungenDie neue „Super-AfA“ für E-Fahrzeuge: Profitieren auch Gebrauchtwagen?

Abo-Inhalt10.09.2025278 Min. Lesedauer

| Jüngst wurde mit § 7 Abs. 2a EStG eine neue Super-Abschreibung für E-Fahrzeuge installiert, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden bzw. worden sind. Ein VVP-Leser fragt sich nun: Kann die neue Super-AfA nur für E-Neuwagen oder auch für E-Gebrauchtfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit Kurz- oder Tageszulassung genutzt werden? |

Antwort | Die Super-AfA stellt nicht auf das tatsächliche Alter des E-Fahrzeugs, sondern auf das Datum der Fahrzeuganschaffung ab. Liegt dieses nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028, dann kann das E-Fahrzeug als Alternative zur linearen bzw. degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 1 bzw. 2 EStG) über die Super-AfA (§ 7 Abs. 2a EStG) abgeschrieben werden. Damit können auch E-Gebrauchtfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit Kurz- oder Tageszulassung profitieren – vorausgesetzt die Anschaffung durch den Betriebsinhaber erfolgte innerhalb des oben definierten Zeitraums, also nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.

Praxistipp | Bei der Super-AfA werden die Anschaffungskosten über sechs Jahre mit einem arithmetisch-degressiv fallenden Abschreibungssatz abgeschrieben. Das Besondere ist dabei nicht nur die außergewöhnliche Höhe der Abschreibung im ersten Jahr, sondern auch, dass sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig reduziert. Die Abschreibung beträgt konkret:

AUSGABE: VVP 11/2025, S. 3 · ID: 50543941

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