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MaklervollmachtIst die Ablehnung der Empfangsvollmacht einer Versicherungsmakler-GbR rechtens?

Top-BeitragAbo-Inhalt11.08.2025295 Min. Lesedauer

| Die Ablehnung der Vollmacht bereitet Versicherungsmaklern regelmäßig Ärger und sorgt für Frust. Dazu hat VVP nun die Frage einer Makler-GbR erreicht. |

Frage: Für einige Kunden arbeiten wir mit einer Empfangsvollmacht. Nun kam die Antwort einer Bausparkasse, unsere Vollmacht werde nicht akzeptiert, weil nur natürliche Personen bevollmächtigt werden dürfen, nicht aber eine Makler-GbR. Zu Recht?

Antwort: Nein. Die Empfangsvollmacht Ihrer Versicherungsmakler-GbR ist zu akzeptieren, wenn Sie diese im Original vorgelegt haben.

Diese Anforderungen an Vollmachten sind zu erfüllen

Die (Empfangs-)Vollmacht wird durch Erklärung des Kunden gegenüber dem Bevollmächtigten (Makler) oder dem Dritten (hier Bausparkasse) erteilt, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Da die Vollmacht ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist, muss derjenige, der die Vollmacht gegen sich gelten lassen muss, sie nicht annehmen.

Die Bausparkasse kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 174 BGB eine Vollmacht unverzüglich als unwirksam zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte (hier also Sie als Makler) die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorlegt. Legt der Bevollmächtigte diese im Original vor und regelt die Vollmacht eindeutig die Empfangsmodalitäten, muss die Bausparkasse die Vollmacht akzeptieren. Die kann sie nicht zurückweisen – schon gar nicht mit dem Argument, es dürfen nur eigene Vollmachten verwendet werden.

Wichtig | Eine Vollmachtskopie genügt den Erfordernissen des Gesetzes hingegen nicht; sie kann unverzüglich als unwirksam zurückgewiesen werden.

Vollmacht für natürliche und juristische Personen möglich

Eine Makler-BGB-Gesellschaft bzw. Makler-GbR darf bevollmächtigt werden. Denn es dürfen natürliche und juristische Personen bevollmächtigt werden; ebenso Personengesellschaften, wie etwa BGB-Gesellschaften bzw. GbR, sofern sie nach außen hin durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet haben. Der BGH hat die Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt; eine Innengesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen hingegen nicht (BGH, Urteil vom 29.01.2001, Az. II ZR 331/00, Abruf-Nr. 010229).

Wichtig | Eine Makler-BGB-Gesellschaft bzw. Makler-GbR ist rechtsfähig, da sie nach außen hin am Rechtsverkehr teilnimmt. Ihr darf daher eine Empfangsvollmacht bzw. Maklervollmacht erteilt werden.

AUSGABE: VVP 11/2025, S. 7 · ID: 50510415

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