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EinkommensteuerGmbH-Anteilsverkauf bei weiterer Gf-Tätigkeit: Wie müssen Sie Gewinne versteuern?
| Es ist verbreitete Praxis, dass ein Betriebsinhaber, der seinen Betrieb z. B. an einen „Investor“ verkauft, danach vertraglich gebunden noch ein paar Jahre als Geschäftsführer im Unternehmen verbleibt. Der BFH muss sich jetzt mit der Frage befassen, wie der Ex-Inhaber in einer solchen Konstellation den Gewinn aus der Veräußerung versteuern muss – als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb? |
Im konkreten Fall hatte der Inhaber seine 50-Prozent-Beteiligung an der GmbH zusammen mit seinem (Mit-)Gesellschafter verkauft. Der Kaufpreis bestand aus einem Festbetrag sowie einem näher definierten Teilbetrag, der nur ausgezahlt werden sollte, wenn beide Verkäufer ihre Geschäftsführertätigkeit für mindestens fünf Jahre fortsetzen. Für diesen Betrag wurde eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsführertätigkeit vereinbart. Das Finanzamt wertete diesen Teilbetrag als Arbeitslohn (Folge: hoher Grenzsteuersatz), der Inhaber dagegen als Teil des Veräußerungsgewinns (§ 17 EStG). Das FG Köln stellte sich auf die Seite des Finanzamts und nahm Arbeitslohn an. Der Teilbetrag sei rechtlich und tatsächlich an die Geschäftsführertätigkeit gebunden gewesen (FG Köln, Urteil vom 04.12.2024, Az. 12 K 1271/23, Abruf-Nr. 247491; Revision beim BFH: Az. IX R 1/25).
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AUSGABE: VVP 11/2025, S. 4 · ID: 50540751

