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SozialversicherungspflichtLSG Hessen bejaht selbstständige Tätigkeit eines Finanzberaters

Abo-Inhalt05.09.2025360 Min. Lesedauer

| Ein Finanzberater, der mit der Vermittlung von Finanzprodukten und Versicherungen befasst ist, ist selbstständig tätig und unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies hat das LSG Hessen im Fall eines Finanzberaters entschieden, der auf Basis eines Handelsvertretervertrags nach § 84 Abs. 1 HGB für eine Bank tätig ist. |

Nach Ansicht des LSG gestaltet der Finanzberater seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei. Seine Tätigkeit ist ausschließlich auf Provisionsbasis vergütet; damit hat er ein Unternehmerrisiko. Die Bereitstellung von Notebook, Software und Werbemitteln beruht auf § 86a HGB und begründet keine Eingliederung. Die Vertragspflichten bewegen sich im Rahmen handelsvertretertypischer Mitwirkungs‑ und Berichtspflichten. Die Beweisaufnahme ergab auch keine bindenden Weisungen zu Öffnungszeiten, keine Pflicht zu allgemeinen Bank‑Serviceleistungen und keine Sanktionierbarkeit; etwaige Präsenzpläne waren Agentur‑Absprachen. Es liegt auch keine Eingliederung vor. Der Finanzberater ist insbesondere nicht in ein hierarchisches System mit einer „Berichts- und Rechenschaftskaskade“ eingebunden (LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2024, Az. L 8 BA 36/21, Abruf-Nr. 249551).

Wichtig | Das BSG hat die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, sodass die Entscheidung des LSG rechtskräftig geworden ist (BSG, Beschluss vom 09.04.2025, Az. B 12 BA 13/24 B, Abruf-Nr. 249552).

AUSGABE: VVP 11/2025, S. 2 · ID: 50526428

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