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WettbewerbsverbotNachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Mitarbeitern im Vermittlerbetrieb: Darauf kommt es an

Top-BeitragAbo-Inhalt17.09.2025331 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Alexander Paulus, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München

| Scheiden Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb aus, gehen regelmäßig detaillierte Kenntnisse zu Kundenbeziehungen, internen Strukturen und Geschäftsstrategien verloren. Ein berechtigtes Interesse an der Absicherung dieser sensiblen Informationen über das Vertragsende hinaus ist nachvollziehbar – doch gesetzliche Schranken setzen dem Grenzen. VVP macht Sie mit den Spielregeln zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bei Mitarbeitern im Vermittlerbetrieb vertraut. |

Grundlegendes zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote betreffen die Zeit nach dem Vertrag; sie bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Dadurch unterscheiden sie sich vom sog. gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das ohne Weiteres gilt und sich aus der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht der Arbeitsvertragsparteien ableiten lässt.

Voraussetzungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Was den Angestellten im Vermittlerbetrieb angeht, so bestimmt § 74a HGB den Rahmen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot: § 74a HGB formuliert dahingehend, dass ein Wettbewerbsverbot „insoweit unverbindlich ist, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des [Arbeitgebers] dient“ oder „soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des [Arbeitnehmers] enthält“.

Daraus ergeben sich zahlreiche Vorgaben für die Wirksamkeit einer Abrede über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot:

Beispiel

Die Parteien schließen ein auf den Bereich der Vermittlung von betrieblicher Altersversorgung bezogenes Wettbewerbsverbot. Dieses Verbot bezieht sich nur auf den Bereich betrieblicher Altersversorgung und greift nicht, wenn ein Mitarbeiter später als Vermittler von Oldtimer-Versicherungen tätig wird.

  • Schriftliche Vereinbarung: Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart sein (§ 126 BGB).
  • Berechtigtes Interesse: Es muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers bestehen.
  • Zeitliche Begrenzung: Das Gesetz stellt in § 74a Abs. 1 S. 3 HGB ausdrücklich klar, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für nicht mehr als zwei Jahre vereinbart werden kann.
  • Karenzentschädigung: Eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen muss dem Mitarbeiter versprochen sein.
  • Räumliche/örtliche Begrenzung: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Konkurrenztätigkeit nur in dem Gebiet verbieten, in dem diese Tätigkeit für ihn wirklich Konkurrenz bedeutet. Das lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern stets nur mit der konkreten Geschäftstätigkeit des Unternehmens, das das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit seinem Arbeitnehmer vereinbart.
  • Inhaltliche Begrenzung: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Konkurrenztätigkeit nur in dem Gebiet verbieten, in dem diese Tätigkeit für ihn wirklich Konkurrenz bedeutet. Verboten werden kann daher nur eine Tätigkeit, die im Geschäftsbereich des bisherigen Arbeitgebers liegt.

Fehlerhaft vereinbartes Verbot und die Folgen

Verstößt die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen die aufgezeigten Anforderungen, ergeben sich folgende Konsequenzen:

Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Fehlt in der Wettbewerbsabrede jegliche Vereinbarung zu einer Karenzentschädigung, führt dieser Mangel im Ergebnis zur Nichtigkeit (ständige Rechtsprechung BAG; zuletzt: BAG, Urteil vom 16.12.2021, Az. 8 AZR 498/20, Abruf-Nr. 228800). Das hat zur Folge, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Rechte aus der Abrede ableiten können. Folglich hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass sich der Arbeitnehmer des Wettbewerbs enthält. Der Arbeitnehmer wiederum hat keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung.

Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Unverbindlich ist ein Wettbewerbsverbot z. B., wenn

  • eine Karenzentschädigung zwar vereinbart ist, diese aber zu gering ist, d. h. nicht mindestens 50 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts des Arbeitnehmers beträgt;
  • das Wettbewerbsverbot länger als die maximal zulässige Zeit von zwei Jahren gelten soll;
  • das Wettbewerbsverbot keinem berechtigten geschäftlichen Interesse dient;
  • das Wettbewerbsverbot zu einer unangemessenen Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers führt.

Hier kann der Arbeitnehmer wählen, ob er

  • sich an das Verbot hält und dafür die Karenzentschädigung kassiert oder
  • lieber seinem ehemaligen Arbeitgeber Konkurrenz macht, ohne jedoch in den Genuss der Karenzentschädigung zu kommen.

Wichtig | Eine ausgehandelte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ersetzt nicht die Karenzentschädigung i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB.

Wettbewerbsverbot in Kombination mit Vertragsstrafe

Viele Arbeitgeber kombinieren das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zudem mit einer Vertragsstrafenregelung. Sie zielt darauf ab, die Einhaltung des Verbots zu gewährleisten, und wird fällig, wenn das Wettbewerbsverbot verletzt wird. Auch solche Vertragsstrafen unterliegen jedoch erheblichen Beschränkungen; z. B. dürfen sie in der Regel ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Mitarbeiter

Nachfolgend finden Sie eine Musterformulierung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das für Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb verwendet werden kann. Beachten Sie, dass es sich hierbei um ein Beispiel handelt, das möglicherweise an die spezifischen Umstände angepasst werden muss.

Musterformulierung / Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • 1. Nach ... (z. B. Ablauf der Probezeit, anderes Startdatum), das heißt ab dem ... (Datum) tritt das folgende nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Kraft.
  • Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von ... Monaten (1 bis 24 Monate) nach Beendigung des Arbeitsvertrags weder für eigene noch für fremde Rechnung in selbstständiger oder sonstiger Weise (z. B. beratende Tätigkeit) für ein Konkurrenzunternehmen (siehe Ziffer 2 unten) innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs (siehe Ziffer 4 unten) tätig zu werden oder selbst oder mittelbar durch Dritte für eigene oder fremde Rechnung ein Konkurrenzunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
  • 2. Als Konkurrenzunternehmen gelten solche Unternehmen, die in dem Geschäftsfeld der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft tätig sind oder während der Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbots tätig werden. Als Geschäftsfeld der Gesellschaft gilt derzeit: ... (Geschäftsfeld nennen). Dies sind zurzeit jedenfalls folgende Unternehmen: ... (Namen nennen)
  • 3. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich explizit nicht auf ...
  • 4. Das Wettbewerbsverbot ist räumlich beschränkt auf den Tätigkeitsraum, in dem die Gesellschaft oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus der Gesellschaft tätig ist oder während der Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes tätig wird. Derzeit erstreckt sich der Tätigkeitsraum auf ... (Städte, Umkreise, Länder etc. nennen). In diesem Tätigkeitsraum darf der Arbeitnehmer weder tätig werden noch von einem anderen Ort aus für ein dort agierendes Konkurrenzunternehmen tätig werden.
  • 5. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 74 ff. HGB in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe von 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung. Die Entschädigung ist in monatlichen Beträgen jeweils am Monatsende zu zahlen. Auf die Entschädigung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angerechnet, was der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Wettbewerbsverbots auf Wunsch des Arbeitgebers jederzeit Auskunft über die Höhe seines Erwerbs zu erteilen und den jeweiligen Arbeitgeber oder Dienstherrn bekannt zu geben.
  • 6. Verstößt der Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Wettbewerbsverbot, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von ...

Praxistipp | Arbeitgeber sollten genau prüfen, für welche Mitarbeiter sich die Kosten für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechnen. Für besonders wichtige Positionen kann es sich lohnen, das Wettbewerbsverbot nicht nur auf ein Jahr zu begrenzen. Im zweiten Jahr kann die Gefahr des Know-how-Verlusts an den Wettbewerber im Einzelfall genauso hoch sein. Standardisierte Vertragsvorlagen sollten nie ungeprüft übernommen werden.

AUSGABE: VVP 11/2025, S. 8 · ID: 50517810

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