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LV-FinanzierungWenn bei mit Alt-LV finanziertem Immobilienkauf mehr mitfinanziert wird: Zinsen steuerpflichtig

Abo-Inhalt29.09.2025293 Min. Lesedauer

| Werden LV-Altverträge zur Immobilienfinanzierung verwendet, können die Zinsen aus den Sparanteilen der Versicherung steuerfrei sein. Erforderlich ist, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist; eine Bagatellgrenze von 2.556 Euro gilt. Werden mitverkaufte Gegenstände sowie Geldbeschaffungskosten über der Bagatellgrenze finanziert, ist das Darlehen steuerschädlich verwendet, so das FG Düsseldorf. |

Mit Alt-Lebensversicherung finanzierter Hofkauf

K erwarb 2019 einen vermieteten Hof für 2,98 Mio. Euro und finanzierte über ein Darlehen der Bank in Höhe von 3,2 Mio. Euro in drei Tranchen. Ansprüche aus seiner 2002 abgeschlossenen Lebensversicherung wurden zur Sicherung/Tilgung eingesetzt (Auszahlungsbetrag 2,98 Mio. Euro). Aus dem Darlehen wurden neben dem Kaufpreis u. a. Grunderwerbsteuer (186.975 Euro), Notar‑ und Gerichtskosten für Grundpfandrechte (insgesamt 12.420,59 Euro) sowie mitverkaufte Gegenstände (103.450 Euro, darin 5.500 Euro Brennholz) bezahlt. Das Finanzamt stellte die Steuerpflicht der Zinsen fest.

Voraussetzungen für Steuerfreiheit der Zinsen fehlen

Das FG folgte dem Amt. Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung hätten nicht vorgelegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2025, Az. 10 K 492/22 F, Abruf-Nr. 247984). Denn erforderlich sei eine unmittelbare und ausschließliche Darlehensverwendung für Anschaffungs‑/Herstellungskosten eines dauerhaft einkünfteerzielenden Wirtschaftsguts; dabei gilt eine Bagatellgrenze von 2.556 Euro. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt:

Praxistipp | Aus der Entscheidung ergibt sich folgende Handlungsempfehlung für die steuerliche Gestaltung im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen:

  • Verwendung von Darlehen genau planen: Es ist sicherzustellen, dass das aufgenommene Darlehen ausschließlich oder überwiegend für die Anschaffungskosten der Immobilie verwendet wird.
  • Kosten für Geldbeschaffung getrennt behandeln: Es ist zu überlegen, ob es möglich ist, die Geldbeschaffungskosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten für Grundschuldeintragungen) separat zu finanzieren oder aus Eigenmitteln zu bestreiten. Geldbeschaffungskosten sind steuerlich nicht begünstigt.
  • Klarheit bei der Darlehensnutzung: Es ist klar und nachvollziehbar zu dokumentieren, welcher Teil des Darlehens für welche Ausgaben verwendet wird.
  • Das FG sieht die Ausschließlichkeit hier verfehlt: Geldbeschaffungskosten (Notar‑/Gerichtsgebühren für Grundpfandrechte) sind keine Anschaffungsnebenkosten; ihre Finanzierung überschreitet die Bagatellgrenze.
  • Zudem entfiel das Darlehen auf „mitverkaufte Gegenstände“, u. a. Brennholz, das nicht dauerhaft der Einkünfteerzielung dient.
  • Auch eine Aufteilung des Darlehens in steuerunschädliche/‑schädliche Teile oder eine zeitliche Aufteilung hielt das FG für ausgeschlossen.

AUSGABE: VVP 11/2025, S. 16 · ID: 50509257

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