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BetriebsveranstaltungBesteuerungsregeln von Betriebsveranstaltungen kennen und Lohnsteuer optimal pauschalieren

Top-BeitragAbo-Inhalt08.10.2025348 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Ob Sommerfest, Barbecue, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier im Vermittlerbetrieb – bei Betriebsprüfungen ist die richtige Besteuerung der Betriebsveranstaltung ein Dauerbrenner-Thema und liefert oft Anlass zur Diskussion. VVP beschäftigt sich daher mit den aktuellen Besteuerungsregeln und zeigt, wann die Lohnsteuerpauschalierung für Betriebsveranstaltungen in Betracht kommt und wie sich so Steuervorteile geschickt nutzen lassen. |

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Gesetzliche Regelung zu Betriebsveranstaltungen seit 2015

Der Gesetzgeber hat im Zollkodexanpassungsgesetz mit § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG eine Legaldefinition für Betriebsveranstaltungen in das EStG aufgenommen, die seit dem Jahr 2015 anzuwenden ist: Betriebsveranstaltungen sind demnach Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Diese Legaldefinition wendet der BFH zwischenzeitlich auch an. Er verlangt nicht mehr, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen muss (BFH, Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22, Abruf-Nr. 241427).

Relevant ist aber nach wie vor der Teilnehmerkreis. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend, d. h. zu mindestens 50 Prozent, aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen, Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Nehmen in geringem Umfang Geschäftspartner und Kunden an der Veranstaltung teil, ist das für den Charakter einer Betriebsveranstaltung unschädlich.

Betriebsveranstaltung und Arbeitslohn

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, so führt der daraus resultierende Vorteil zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Das gilt nicht nur für aktiv in Voll- oder Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch für ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten und Referendare. Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltung direkt vom Arbeitgeber oder etwa vom Betriebsrat organisiert wird.

Freibetrag von 110 Euro

Übersteigt die Zuwendung beim Arbeitnehmer jedoch nicht den Freibetrag von 110 Euro, dann liegt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG doch kein Arbeitslohn vor. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für

  • maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich,
  • sofern die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Wichtig | Auch wenn der Begriff der Betriebsveranstaltung seit 2015 auch Events für individuell ausgesuchte Arbeitnehmer umfasst, gilt für den Freibetrag nach wie vor, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss.

Beispiel 1

Der Inhaber des Vermittlerbetriebs lädt seine komplette Belegschaft zu einer Weihnachtsfeier ein. Er übernimmt die gesamten Kosten von durchschnittlich 80 Euro pro Person.

Lösung: Es handelt sich bei der Weihnachtsfeier um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, also eine Betriebsveranstaltung. Da die Teilnahme allen Mitarbeitern offensteht, lässt sich der Freibetrag von 110 Euro von dem Sachbezug von den 80 Euro abziehen. Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn ergibt sich nicht.

Abwandlung

Nur ausgewählte Führungskräfte dürfen an der Weihnachtsfeier teilnehmen.

Lösung: Zwar liegt eine Betriebsveranstaltung vor. Aber der Freibetrag ist nicht abzuziehen. Denn die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist nicht allen Mitarbeitern ermöglicht worden. Damit müssen je Teilnehmer 80 Euro als Arbeitslohn versteuert und verbeitragt werden.

Übersteigt die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Freibetrag oder ist er ausgeschöpft oder nicht nutzbar, ist die Zuwendung mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern und zu verbeitragen. Alternativ kann der Vermittlerbetrieb als Arbeitgeber die Pauschalversteuerung wählen.

Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen auch möglich

Der Arbeitgeber kann den sich insgesamt für alle Teilnehmer ergebenden Arbeitslohn gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG zu seinen Lasten mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer versteuern. So kommt die Einladung zu der Veranstaltung beim Arbeitnehmer real an, der Arbeits- und Bürokratieaufwand wird verringert und parallel führt die Pauschalierung dazu, dass keine Sozialabgaben anfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Beispiel 2

Ein Vermittlerbetrieb hat für zwei Außendienst-Mitarbeiter eine Feier auf einem Schiff mit Rahmenprogramm und Übernachtung ausgerichtet. Die Kosten je Teilnehmer belaufen sich auf 500 Euro. An der Feier hat auch Mitarbeiter A teilgenommen (Steuerklasse I, keine Konfession, Bruttoarbeitslohn 5.000 Euro).

Lösung: Werden die 500 Euro im Jahr 2025 individuell versteuert und verbeitragt, muss der Betrieb 104,75 Euro Sozialabgaben zahlen (Arbeitgeberanteil), während die Teilnahme den Mitarbeiter A exakt 248,58 Euro kostet (140,83 Euro Lohnsteuer und 107,75 Euro Sozialabgaben). Gesamtbelastung: 353,33 Euro.

Abwandlung

Der Vermittlerbetrieb nimmt eine Lohnsteuerpauschalierung vor.

Lösung: Während der Arbeitnehmer nicht belastet wird und eine echte Einladung erhält, muss der Vermittlerbetrieb nun eine pauschale Steuer von 131,87 Euro zahlen (500 Euro x 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli). Das bedeutet für den Vermittlerbetrieb zwar einen kleinen Nachteil über 24,12 Euro – für den Mitarbeiter jedoch einen Vorteil über 248,58 Euro. Gesamtvorteil im Saldo: 224,46 Euro.

So ermittelt sich der zu pauschalierende Betrag im Detail

Der zu pauschalierende Betrag ermittelt sich in drei Schritten.

1. Schritt: Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung ermitteln

Im ersten Schritt sind die Aufwendungen für die Veranstaltung zu ermitteln. Hier müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer einbezogen werden. Und zwar unabhängig davon, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten handelt. Zu berücksichtigen sind daher:

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten.
  • Die Übernahme von Übernachtungs‑ und Fahrtkosten. Ausnahme: Es handelt sich insoweit um steuerfreie Reisekostenerstattungen. Die liegen vor, wenn die Reisekosten der Teilnahme an der Veranstaltung dienen und vom Arbeitnehmer selbst – nicht durch den Arbeitgeber – zu organisieren sind.
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft.
  • Geschenke, die anlässlich – nicht bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung übergeben werden. Davon ist pauschal auszugehen, wenn der Wert des Geschenks je Arbeitnehmer 60 Euro nicht übersteigt.
  • Wichtig | Der BFH hat im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Teilnehmer überreichte Goldmünzen (BFH, Urteil vom 07.11.2006, Az. VI R 58/04, Abruf-Nr. 063595) und Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind (BFH, Urteil vom 07.02.1997, Az. VI R 3/96, Abruf-Nr. 250571) als „bei Gelegenheit“ der Betriebsveranstaltung übergeben angesehen. Folge: Für diese Geschenke ließ sich die Pauschalierung nicht nutzen.
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers.
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager, Sanitäter, Stornokosten und Trinkgelder.

Wichtig | Die Selbstkosten des Arbeitgebers, bspw. für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Feier in den eigenen Räumlichkeiten und die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung sind dagegen nicht einzubeziehen.

Beispiel 3

Vermittlerbetrieb A richtet für alle Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier aus. Für Speisen und Getränke fallen 3.000 Euro an, der DJ kostet 300 Euro und der Fotograf 200 Euro. Alle Mitarbeiter erhalten ein Geldpräsent über 250 Euro.

Lösung: Für den Vorteil aus der Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen zu addieren, sodass sich 3.500 Euro ergeben. Das Geldpräsent zählt hingegen nicht zur Betriebsveranstaltung, weil es nur „bei Gelegenheit“ der Veranstaltung übergeben wurde; die 250 Euro müssen bei jedem Mitarbeiter in der Lohnabrechnung erfasst und individuell versteuert und verbeitragt werden.

2. Schritt: Verteilung der Gesamtkosten auf die Teilnehmer

Im zweiten Schritt sind die ermittelten Gesamtkosten auf alle anwesenden – nicht auf alle eingeladenen oder angemeldeten – Teilnehmer pauschal nach Köpfen zu verteilen (BFH, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).

Bei Arbeitnehmern, die an der Veranstaltung alleine teilgenommen haben, ist dieser Betrag anzusetzen. Bei Arbeitnehmern, die mit einer Begleitperson an der Veranstaltung teilgenommen haben, ist hingegen der auf die Begleitperson entfallende Anteil dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Es verdoppelt sich dadurch der anzusetzende Betrag.

Beispiel 4

An der Weihnachtsfeier von A aus Beispiel 3 (Kosten von 3.500 Euro) haben 35 Personen teilgenommen (15 alleine erscheinende Mitarbeiter sowie zehn Mitarbeiter mit einer Begleitperson).

Lösung: Die Gesamtkosten von 3.500 Euro sind auf 35 Teilnehmer zu verteilen. Die Kosten pro Person belaufen sich auf 100 Euro. Damit sind bei den 15 alleine erscheinenden Mitarbeiter je 100 Euro und bei den zehn in Begleitung erscheinenden Mitarbeiter 200 Euro anzusetzen.

3. Schritt: Prüfung des Freibetrags von 110 Euro

Im dritten Schritt muss geprüft werden, ob der in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG für Betriebsveranstaltungen enthaltene Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer abzuziehen ist. Der Freibetrag gilt dabei für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Alles was an Sachbezügen danach verbleibt, stellt den steuer- und beitragspflichtigen Anteil dar. Dieser kann gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschaliert werden.

Beispiel 5

Wie Beispiel 4, d. h. Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter, 3.500 Euro Gesamtkosten, 15 Arbeitnehmer mit 100 Euro Kostenanteil und zehn Arbeitnehmer mit 200 Euro Kostenanteil (wegen den Begleitpersonen).

Lösung: Die Veranstaltung berechtigt zum Abzug des Freibetrags von 110 Euro je Mitarbeiter. Damit verbleiben für 15 Mitarbeiter null Euro und für zehn Arbeitnehmer jeweils 90 Euro (200 Euro ./. 110 Euro). In der Summe unterliegen bei zehn betroffenen Mitarbeitern 900 Euro der Besteuerung. A steht nun vor der Wahl: Entweder er versteuert und verbeitragt bei den zehn Mitarbeitern jeweils individuell 90 Euro oder er pauschaliert in der Summe 900 Euro zu seinen Lasten mit 25 Prozent.

Wichtig | Der Freibetrag muss individuell je Mitarbeiter geprüft und abgezogen werden.

Rückwirkende Pauschalbesteuerung als lukrativer Ausweg

Nicht immer ist am Anfang des Jahres klar, wie viele Betriebsveranstaltungen es in diesem Jahr geben wird. Das kann zu einem Problem führen. Z. B. wenn zunächst günstige Betriebsveranstaltungen durchgeführt und der Vorteil über den Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht versteuert wird, im späteren Verlauf des Jahres aber noch deutlich teurere Veranstaltungen erfolgen und sich für diese der Freibetrag wegen des Verbrauchs durch die günstige Veranstaltung nicht mehr nutzen lässt. Aus diesem Grund kann eine bereits durchgeführte Betriebsveranstaltung auch rückwirkend pauschal zulasten des Arbeitgebers versteuert und so der Freibetrag bei einer späteren Veranstaltung genutzt werden.

Beispiel 6

Vermittlerbetrieb A lädt im Januar alle Mitarbeiter auf eine Pizza ein. Die Kosten je Teilnehmer betragen 25 Euro. Im Juli findet für alle Mitarbeiter ein Sommerfest statt (Kosten je Teilnehmer 90 Euro). Im Dezember folgt dann für alle Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier (Kosten je Teilnehmer 80 Euro).

Lösung: Sämtliche Veranstaltungen berechtigen zur Lohnsteuerpauschalierung und auch zum Abzug des Freibetrags von 110 Euro je Arbeitnehmer. Den Freibetrag gibt es aber nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Werden die ersten beiden Veranstaltungen über den Freibetrag abgerechnet, dann ergibt sich zwar kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Dafür muss die dritte Veranstaltung mit Kosten von je Teilnehmer 80 Euro (pauschal) versteuert werden. Lukrativer ist es, rückwirkend die Kosten der ersten (günstigen) Veranstaltung von 25 Euro je Teilnehmer (pauschal) zu versteuern. Dann lässt sich für die teurere Weihnachtsfeier der Freibetrag abziehen und es entsteht insoweit kein Arbeitslohn.

Wichtig | Die Sozialabgaben entfallen bei einer rückwirkenden Pauschalierung aber nur, wenn die Pauschalierung zeitnah vorgenommen wird (BSG, Urteil vom 23.04.2024, Az. B 12 BA 3/22, Abruf-Nr. 241172). Damit muss die Pauschalversteuerung vor dem 28.02. des Folgejahres und vor Erstellung der Lohnsteuerjahresbescheinigung erfolgen.

Prüf- und Rechenschema für Betriebsveranstaltungen

Mit folgendem Prüf- und Rechenschema haben Sie die lohnsteuerlichen Berechnungs- und Besteuerungsschritte bei Betriebsveranstaltungen in Ihrem Vermittlervertrieb im Griff:

Prüf- und Rechenschema / Betriebsveranstaltung – lohnsteuerliche Spielregeln

  • 1. Ermittlung der Bruttoaufwendungen
  • Direkt zurechenbare Kosten (z. B. Speisen, Getränke)

X.XXX,XX Euro

  • Kosten des äußeren Rahmens (z. B. Location, DJ)

X.XXX,XX Euro

  • Ohne interne Selbstkosten (Lohnbuchhaltung/eig. Räume)

./. X.XXX,XX Euro

  • Geschenke anlässlich der Veranstaltung (oder 60 Euro)

X.XXX,XX Euro

  • Summe

X.XXX,XX Euro

  • 2. Kosten je Teilnehmer an der Veranstaltung
  • Tatsächliche Kosten (vgl. Schritt 1)

X.XXX,XX Euro

  • Tatsächliche Teilnehmerzahl (nicht angemeldete Personen)

XXX Personen

  • Kosten je Teilnehmer (Kosten/Teilnehmerzahl)

XXX,XX Euro

Zwischenergebnis

  • Als Arbeitslohn zu erfassender Sachbezug je Arbeitnehmer

XXX,XX Euro

  • Bei Arbeitnehmer mit Begleitung (Betrag x 2 Personen)

XXX,XX Euro

  • 3. Prüfung Freibetrag
    • Stand die Teilnahme allen Mitarbeitern offen?

❒ ja

❒ nein

    • Wurde der Freibetrag p. a. noch nicht 2-mal gewährt?

❒ ja

❒ nein

  • Ergebnis a): Eine Frage mit „nein“ beantwortet?

→ Kein Freibetrag

  • Ergebnis b): Beide Fragen mit „ja“ beantwortet?

→ Freibetrag von bis zu 110 Euro

je teilnehmenden Arbeitnehmer abziehen

  • 4. Durchführung der Besteuerung
  • Variante a)
  • Sonstiger Bezug

→ Steuer- und beitragspflichtig mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

(Steuern trägt der Arbeitnehmer; Sozialabgaben teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

  • Variante b)
  • Pauschale Besteuerung
  • (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG)

→ Pauschale Besteuerung mit 25 % zzgl. Soli zu Lasten des Arbeitgebers.

Vorteil: Die Sozialabgaben entfallen, die Steuererhebung wird vereinfacht und regelmäßig sinkt die Gesamtbelastung

Weiterführender Hinweis
  • Das Prüf- und Rechenschema auf iww.de/vvp → Abruf-Nr. 50510199

AUSGABE: VVP 11/2025, S. 17 · ID: 50578831

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