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ArbeitgeberleistungenTäglicher Essenszuschuss für Außendienstler: Was gilt bei weniger als acht Stunden beruflich veranlasster Abwesenheit?
Abo-Inhalt07.10.2025280 Min. Lesedauer
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Leser fragen – VVP antwortet
| Ein VVP-Leser fragt: Unser Außendienstmitarbeiter erhält täglich von uns einen Essenszuschuss über fünf Euro ausgezahlt – auch wenn er weniger als acht Stunden im Außendienst tätig ist und ohne Nachweis der tatsächlichen Mahlzeiteinnahme. Wie ist der Zuschuss zu versteuern? |
Antwort | Je nachdem, wie lange Ihr Außendienstmitarbeiter auswärts tätig ist, gilt:
- Ist der Außendienstler mindestens acht Stunden aus beruflichen Gründen von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte (Vermittlerbetrieb) abwesend, dann kann er für diesen Tag eine Pauschale von 14 Euro als Verpflegungsmehraufwand geltend machen (§ 9 Abs. 4a Nr. 3 EStG). Weil Ihr Verpflegungszuschuss von fünf Euro diesen Betrag nicht überschreitet, ist der Zuschuss steuer- und beitragsfrei. Er mindert aber den Werbungskostenabzug des Außendienstmitarbeiters für jeden entsprechenden Tag um fünf Euro (§ 3 Nr. 13 und 16 sowie § 3c Abs. 1 EStG).
- Für Tage mit einer beruflich veranlassten Abwesenheit von weniger als acht Stunden kann der Außendienstmitarbeiter keinen Verpflegungsmehraufwand absetzen. Damit ist der Zuschuss von fünf Euro als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Auf den günstigeren Sachbezugswert von 4,40 Euro für ein Mittagessen kann nicht zurückgegriffen werden, weil der Außendienstmitarbeiter kein Mittagessen, sondern lediglich einen Geldbetrag ohne Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erhält.
AUSGABE: VVP 11/2025, S. 4 · ID: 50574764
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