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ArbeitszeitAlarmbereitschaft als Arbeitszeit?
| Muss ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes während des Bereitschaftsdienstes im Falle eines Alarms innerhalb von 90 Sekunden mit seinem Dienstfahrzeug ausrücken, ist diese Bereitschaftsdienstzeit – ungeachtet einer Aufenthaltsvorgabe des Dienstherrn und der Häufigkeit des Alarms – als Arbeitszeit zu qualifizieren, sofern nicht die ihm gewährten Erleichterungen ausnahmsweise die durch die kurze Reaktionsfrist bedingten Einschränkungen in den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung überwiegen. |
Dieses entschied das OVG NRW (30.9.24, 6 A 856/23, Abruf-Nr. 245474). Die Richter ergänzten: Ergeben sich aufgrund der Kürze der vorgegebenen Ausrückfrist für den Beamten erhebliche, nicht kompensierte Einschränkungen in den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, komme es für die Einordnung als Arbeitszeit nicht entscheidend auf die Häufigkeit der Alarmierung an.
AUSGABE: AA 1/2025, S. 2 · ID: 50267638