Jan. 2025
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Aktuelle GesetzgebungKurzüberblick: Wichtige (arbeits-)rechtliche Änderungen im Jahr 2025
Abo-Inhalt07.01.20254 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
| Der Beratungsbedarf für Arbeitsrechtler nimmt auch im Jahr 2025 eher zu als ab. Nachfolgend ein kurzer – momentaner – Überblick über wichtige (arbeits-)rechtliche Änderungen im Jahr 2025. Es ist davon auszugehen, dass sich im Laufe des Jahres weitere Neuerungen ergeben. |
übersicht / Wichtige Richtlinien, Gesetze und Co für Arbeitsrechtler im Jahr 2025 | |
Arbeitszeit | Eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung gibt es nicht, aber die BAG- und EuGH-Rechtsprechung zeigt deutlich den Weg auf. Laut BMAS dürfen die ArbG nicht auf eine Gesetzesänderung warten, sondern müssen auch jetzt schon eine Zeiterfassung anbieten. |
Bürokratieentlastungsgesetz | Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde bereits Ende Oktober 2024 verkündet und startete pünktlich zum 1.1.25. Die wesentlichen Punkte:
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Entgelttransparenzrichtlinie | Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz ist zwar erst bis zum 7.6.26 in nationales Recht umzusetzen. Sie wirft aber bereits jetzt ihre Schatten voraus, da der ArbG im Jahr 2025 Vorbereitungen treffen sollte. Sie hat zum Ziel, Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu beseitigen. Sie wird zukünftig bei Unternehmen mit mehr als 100 ArbN gelten. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen und Schadenersatzansprüche. ArbG müssen zukünftig Auskunftsanfragen bearbeiten, Entgeltstrukturen analysieren und ggf. Anpassungen vornehmen, um Lohngleichheit zu sichern. ArbG sind gut beraten, möglichst frühzeitig die entsprechenden Weichen, wie z. B. Einbindung des Betriebsrats und des Datenschutzbeauftragten, die Benennung eines Gleichstellungsbeauftragten und die Dokumentation der Überprüfungen in die Wege zu leiten. |
Europäische KI-Verordnung (AI Act) | Hier werden für den ArbG mindestens Transparenzpflichten und Verhaltenskodizes fällig, wenn das Unternehmen Künstliche Intelligenz (KI) nutzt. Die Verordnung ist am 1.8.24 bereits in Kraft getreten. Einige spezifische Regelungen, wie das Verbot von KI-Systemen mit unannehmbaren Risiken, werden bereits sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung, also zum 2.2.25 wirksam. Weitere Regelungen kommen dann ab dem 2.8.25 dazu. |
Fachkräfteeinwanderungsgesetz | Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird 2025 weiter umgesetzt. So kann die Einführung der „Chancenkarte“ nach einem Punktesystem dafür sorgen, dass der ArbG ArbN aus Drittstaaten einstellen kann. So sollen qualifizierte Fachkräfte ohne direkten Arbeitsvertrag die Möglichkeit erhalten, in Deutschland arbeiten zu können. |
Justizstandort-Stärkungsgesetz | Das Justizstandort-Stärkungsgesetz wurde am 10.10.24 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 1.4.25 in Kraft. Mit der Justizreform soll die deutsche Zivilgerichtsbarkeit für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten attraktiver werden. Herzstück ist die Ermächtigung der Bundesländer zur Errichtung von spezialisierten Spruchkammern – den sogenannten Commercial Courts. Die Commercial Courts werden an den OLGs bzw. den Obersten LGs eingerichtet. Anders als in den bisher als Commercial Court bezeichneten Kammern für Handelsstreitigkeiten an den LG, ist das OLG damit bereits in erster Instanz für den Rechtsstreit zuständig. Der Gesetzgeber beschloss zudem weitere Regelungen, die bewusst nicht ausschließlich den Commercial Courts zugutekommen sollen. Dazu gehört die Erweiterung der Geheimhaltung. Anders als bisher ist es zukünftig möglich, einen Geheimnisschutz auch schon vor der mündlichen Verhandlung zu erhalten. Auf Antrag der Parteien kann das Gericht die streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Das jeweilige Amts-, Land- oder das OLG sowie der BGH orientieren sich zukünftig bei ihren Entscheidungen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit an den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („Geheimnisschutzgesetz“). Ergeht eine Geheimhaltungsanordnung, ist es den anderen Verfahrensbeteiligten über die Dauer des Verfahrens untersagt, die geschützte Information zu nutzen oder offenzulegen, es sei denn, dass von dieser außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt worden ist. Der neue § 273a ZPO wird auch in Arbeitsgerichtsverfahren Anwendung finden. Die Vorschrift nimmt Bezug auf die prozessualen Geheimhaltungsmaßnahmen des Geschäftsgeheimnisgesetzes und lautet: „Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.“ |
Mindestlohn | Am 1.1.25 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 EUR pro Stunde erhöht. Daneben gibt es branchenspezifische Mindestlöhne, die sich ebenfalls zum Jahreswechsel geändert haben. Seit dem 1.11.24 gilt wieder eine gesetzliche Lohnuntergrenze für Zeitarbeitskräfte. Bundeseinheitlich gilt dann ein Mindeststundenentgelt von 14 EUR. Ab dem 1.3.25 (bis 30.9.25) steigt es auf 14,53 EUR. |
Selbstbestimmungsgesetz (SBGG = Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag) | Das Selbstbestimmungsgesetz trat bereits am 1.11.24 in Kraft. Es gibt den Menschen die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern. Medizinische Gutachten oder gerichtliche Verfahren sind nicht mehr notwendig. Für den ArbG bedeutet das, dass im Personalbereich die Prozesse so angepasst werden können, dass die Änderungen schnell und zeitnah umgesetzt werden können. Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse sollten auf Anfrage mit den geänderten Daten auch rückwirkend neu ausgestellt werden können. Beachten Sie | Geschlechtsänderungen können sich auf die Quotenregelungen, z. B. beim Betriebsrat auswirken. Entscheidend ist das eingetragene Geschlecht zum Zeitpunkt der Besetzung. Damit Beschlüsse nicht unwirksam werden, muss bei der nächsten Nachbesetzung eine geänderte Quote berücksichtigt werden. |
AUSGABE: AA 1/2025, S. 10 · ID: 50267767
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