Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Jan. 2025 abgeschlossen.
MehrarbeitÜberstundenzuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte
| Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte ArbN wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. |
Zu diesem Ergebnis kam das BAG (5.12.24, 8 AZR 370/20, Abruf-Nr. 245711). Fehlen solche sachlichen Gründe, läge regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des AGG verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten seien.
AUSGABE: AA 1/2025, S. 2 · ID: 50267632