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KündigungGrob fahrlässiger Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen
| Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen ist an sich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeignet. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Niedersachsen (29.7.24, 4 Sa 531/23, Abruf-Nr. 243799). Eine an sich mögliche Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz käme nur in Betracht, wenn der Grund, der einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Inhalt entgegenstehe, es nicht zugleich ausschließe, den ArbN auf einem anderen Arbeitsplatz oder zu anderen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die andere Beschäftigung müsse dem ArbG auch zumutbar sein. Hierbei sei darauf abzustellen, ob der Kündigungsgrund arbeitsplatzbezogen sei. Bei verhaltensbedingten Gründen sei eine Versetzung regelmäßig kein geeignetes Mittel im Verhältnis zur Kündigung.
AUSGABE: AA 1/2025, S. 2 · ID: 50267681