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KündigungsrechtDarlegungslast für Kündigung bei „Entgeltfortzahlungs-Betrug“
| Stützt der ArbG seine Kündigung darauf, der ArbN habe die behandelnden Ärzte bzw. den ArbG getäuscht, um zu Unrecht Entgeltfortzahlung zu erlangen (sogenannter „Entgeltfortzahlungs-Betrug“), muss der ArbG diejenigen Tatsachen, die die Täuschung begründen sollen, konkret vortragen. Der ArbG kann nicht umgekehrt zunächst vom ArbN verlangen, dass dieser konkret zu seinen Krankheitsursachen vorträgt. |
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Köln (16.1.25, 8 Ca 4803/24, Abruf-Nr. 247144). Die erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast des ArbN zur Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des BAG (13.12.23, 5 AZR 137/23, 18.1.23, 5 AZR 93/22 und 11.12.19, 5 AZR 505/18) würden sich nicht zugunsten des ArbG auswirken im umgekehrten Fall der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs des ArbG nach § 812 BGB wegen vermeintlich in der Vergangenheit zu Unrecht erfolgter Entgeltfortzahlung. Hier verbleibe es dabei, dass der ArbG darlegungsbelastet sei bezüglich des fehlenden Rechtsgrunds der Leistung. Ebenso würden sich aus der Rechtsprechung zum Entgeltfortzahlungsrecht keine Darlegungserleichterungen für den ArbG beim Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ergeben.
AUSGABE: AA 4/2025, S. 56 · ID: 50359608