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Apr. 2025

Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt04.04.20252 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Befristung, zum Prozessrecht und zum Gleichbehandlungsgrundsatz. |

Rechtsprechungsübersicht

Arbeitsort – LAG Baden-Württemberg 4.11.24, 9 Sa 42/24, Abruf-Nr. 246183
Wird dem ArbN gestattet, seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, ist dies kein milderes Mittel gegenüber einer Änderungskündigung, mit der der Arbeitsort des ArbN geändert wird. So entschied es das LAG Baden-Württemberg.
Ausschlussfrist – LAG Hamm 14.11.24, 13 SLa 540/24, Abruf-Nr. 246311
Die Geltendmachung eines Anspruchs i. S. d § 15 Ziff. 2 MTV setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. In Ausnahmefällen kann nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist eine Geltendmachung schon vor dem Entstehen erfolgen, wenn für den Schuldner kein Zweifel besteht, was von ihm verlangt wird. Geht der ArbN irrtümlich von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus und klagt seinen Urlaubsabgeltungsanspruch bezogen auf den vermeintlichen Beendigungszeitpunkt ein, so wahrt er damit die Ausschlussfrist auf erster und auf zweiter Stufe, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Denn auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt entsteht, kann für den Schuldner kein Zweifel daran bestehen, was von ihm verlangt wird.
Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 5.11.24, 10 Sa 817/23, Abruf-Nr. 245088
Will der ArbG während der gesetzlichen Wartezeit kündigen, muss er vorher den Betriebsrat anhören. So entschied es das LAG Niedersachsen. Es wies dabei darauf hin, dass bei einer Kündigung in der Wartezeit die Sub-stantiierungspflicht allerdings nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG zu messen ist. Heranzuziehen sind vielmehr allein die Umstände, aus denen der ArbG subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet.
Arbeitszeugnis – LAG Köln 5.12.24, 6 SLa 25/24, Abruf-Nr. 246510
Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, z. B. zu einem Vorschlagsrecht des ArbN, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat – und tragen darf – das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. So stellte es das LAG Köln klar.
Schadenersatz – LAG Köln 21.11.24, 6 SLa 199/24, Abruf-Nr. 246863
Fordert der ArbG vom ArbN Schadenersatz, gilt folgender Grundsatz: Für den Fehlbestand in einer Barkasse kommt ein ArbN in aller Regel nur dann als Verursacher in Betracht, wenn er alleinigen Zugriff auf die Kasse hat.
PKH – LAG Schleswig-Holstein 25.7.24, 5 Ta 26/24, Abruf-Nr. 246446
Lehnt das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und weist anschließend die Klage ab, ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde zu berücksichtigen, ob das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist. Ist dies der Fall scheidet nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein ein Erfolg der sofortigen Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss regelmäßig schon wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache aus.

AUSGABE: AA 4/2025, S. 74 · ID: 50353961

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