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Elektronischer RechtsverkehrSyndikusanwalt und sicherer Übermittlungsweg
| Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5, S. 3 ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands als sichere Übermittlungswege nutzen. |
Zu diesem Ergebnis kam das BAG (19.12.24, 8 AZB 22/24, Abruf-Nr. 245988). Aus § 46c Abs. 4 ArbGG ergebe sich kein Rangverhältnis zwischen den unterschiedlichen sicheren Übermittlungswegen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Übersendung aus dem eBO um einen sogenannten nicht-personenbezogenen sicheren Übermittlungsweg handelt. Verbandssyndikusrechtsanwälte seien auch nicht aufgrund von § 46g S. 1 ArbGG gehalten, ausschließlich ihr personenbezogenes beA nach § 46c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ArbGG als sicheren Übermittlungsweg zu nutzen.
AUSGABE: AA 4/2025, S. 55 · ID: 50359569