Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
Apr. 2025

ScheinbewerbungenScheinbewerber muss Auskunft geben

Abo-Inhalt07.04.20251 Min. Lesedauer

| Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringt, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein. Gibt es ausreichende Indizien, dass der ArbN solche „Scheinbewerbungen“ abgegeben hat, muss er dem ArbG, von dem er Annahmeverzugslohn begehrt, auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt seiner Bewerbungen geben. |

Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Köln (7.1.25, 7 SLa 78/24, Abruf-Nr. 246459). Habe der ArbN „Scheinbewerbungen“ abgegeben, wäre er dem Einwand des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs ausgesetzt. Es gebe im vorliegenden Einzelfall ausreichende Indizien, die die geforderte Wahrscheinlichkeit begründen, so die Richter. Dies sei zunächst die sehr hohe Anzahl von fehlenden Reaktionen gleich welcher Art auf Bewerbungen in einer Branche, in der unstreitig ein großer Arbeitskräftemangel herrsche und für die der ArbN die notwendige Qualifikation mitbringe. Allein die in der erteilten Auskunft angegebenen 65 Bewerbungen sollen in 62 Fällen ohne jegliche Reaktion geblieben sein. Dies entspräche einer erstaunlich hohen Quote von über 95 %. Dies könne darauf hindeuten, dass mit den Bewerbungen etwas nicht stimme, zumal unter den potenziellen ArbG auch namhafte Unternehmen seien, von denen man auf eine ernstgemeinte Bewerbung zumindest eine Reaktion erwarten würde.

AUSGABE: AA 4/2025, S. 56 · ID: 50359605

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte