Juli 2025
Zwangsvollstreckung
Ist niemand da, muss keine Zustellung „versucht“ werden
07.07.2025
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| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum PKH-Anspruch, zum Urlaub und zum Kündigungsrecht. |
Rechtsprechungsübersicht |
Weiterbeschäftigung – LAG Niedersachsen 26.3.25, 13 GLa 651/24, Abruf-Nr. 248185 Für eine beantragte einstweilige Verfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung geführten Rechtsstreits fehlt der erforderliche Verfügungsanspruch, wenn der ArbN die Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat. Dies gilt nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen unabhängig davon, ob das Begehren auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BAG oder auf § 102 Abs. 5 BetrVG gestützt wird. Urlaub – LAG Baden-Württemberg 3.2.25, 9 Sa 34/24, Abruf-Nr. 247415 Verstößt der ArbG gegen seine Pflicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 NachwG 2022, den ArbN über seinen Urlaubsanspruch zu informieren, und nimmt der ArbN keinen Urlaub, entsteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Der unterliegt tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Der Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 NachwG 2022 besteht nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg darin, dass der ArbN keinen Urlaub genommen hat, nicht aber darin, dass der Abgeltungsanspruch durch tarifvertragliche Ausschlussfristen verfallen ist. Bei einem aufklärungsgerechten Verhalten hätte der ArbN Urlaub in Anspruch genommen. Die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens umfasst nicht die fristgerechte Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Kündigungsrecht – LAG Thüringen 22.1.25, 1 Sa 59/24, Abruf-Nr. 247722 Auch der besondere Kündigungsschutz als sogenannter „Vorfeldinitiator“ gemäß § 15 Abs. 3b KSchG kann verwirkt werden, wenn dem kündigenden ArbG die Umstände, die zum Eingreifen des befristeten Sonderkündigungsschutzes führen, nicht bekannt sind. Hierzu ist die Rechtsprechung des BAG zur Verwirkung des besonderen Kündigungsschutzes als schwerbehinderter Mensch heranzuziehen (u. a. BAG 22.9.16, 2 AZR 700/15, Rn. 20; grundlegend BAG 23.2.78, 2 AZR 462/76, Rn. 40 ff.). Kündigungsrecht – LAG Köln 21.1.25, 7 SLa 204/24, Abruf-Nr. 247498 Ergeben sich nach Abschluss der Betriebsratsanhörung und vor Ausspruch der Kündigung neue Erkenntnisse, die für die Beurteilung des Sachverhalts durch den Betriebsrat relevant sind, muss der ArbG dem Betriebsrat erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnen. Das hat das LAG Köln klargestellt. Betriebsverfassungsrecht – LAG Niedersachsen 17.2.25, 4 SLa 438/24, Abruf-Nr. 248113 Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Das LAG Niedersachsen entschied, dass die Darlegungs- und Beweislast spiegelbildlich auf den ArbG wechselt, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG. PKH – BAG 11.2.25, 4 AZB 26/24, Abruf-Nr. 247011 Schließen die Parteien nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen gerichtlichen Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist ein neuer – ausdrücklicher oder konkludenter – Antrag erforderlich, wenn die Bewilligung auch auf den Mehrvergleich erstreckt werden soll. Es reicht nicht aus, wenn lediglich ein Vergleichsvorschlag unterbreitet bzw. ihm zugestimmt wurde. |
AUSGABE: AA 7/2025, S. 128 · ID: 50437047
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