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Juli 2025

ZwangsvollstreckungIst niemand da, muss keine Zustellung „versucht“ werden

Abo-Inhalt07.07.20252 Min. Lesedauer

| Da Werkstor und Betrieb geschlossen sind, landet ein zuzustellendes Urteil direkt im Briefkasten des ArbG. Dieser moniert: Der Zusteller habe einen konkreten Zustellversuch beurkundet, tatsächlich aber überhaupt nicht versucht, in die Geschäftsräume zu gelangen. Das LAG Baden-Württemberg sagt: Reine Förmelei, die Zustellung ist wirksam (5.2.25, 10 Sa 34/24, Abruf-Nr. 248784). |

Der Postzusteller hat mit seinen beurkundeten Angaben keinen falschen Geschehensablauf beurkundet. Wird die Person, der zugestellt werden soll, im Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück dort beschäftigten Personen zugestellt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann das Schriftstück in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Ein solcher war außerhalb am Werkstor auch vorhanden. Anders als der beklagte ArbG meint, erfordert eine Ersatzzustellung nach § 180 S. 1 ZPO nicht stets, dass der Zusteller zunächst klingelt, klopft, an der Tür drückt oder Ähnliches versucht, damit von einer versuchten persönlichen Übergabe (§ 170 Abs. 1 u. 2 ZPO; § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) die Rede sein kann, die dann gescheitert ist. Der hier tätige Zusteller stellte regelmäßig zu und kannte die betrieblichen Gegebenheiten und Öffnungszeiten genau. Stellt er fest, dass am Tage der Zustellung (Samstag) nicht gearbeitet wird und kein Werkszugang offen ist, darf er in der Urkunde auch eine versuchte Übergabe ankreuzen.

AUSGABE: AA 7/2025, S. 112 · ID: 50399387

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